Verwaltungssenat wies Beschwerde zurück

Verwaltungssenat wies Beschwerde zurueck
Verwaltungssenat wies Beschwerde zurueck(c) EPA (Patrick Lux)
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Es ging um „überschießende Maßnahmen“ bei der Hausdurchsuchung Ende Jänner.

Wien. Der aktuelle Streit zwischen Spar und den Wettbewerbshütern über Vorgänge bei einer Hausdurchsuchung ist nicht der erste. Schon wegen der Durchsuchung Ende Jänner gab es eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Salzburg, ebenfalls wegen überschießender Maßnahmen. Mit dieser Beschwerde blitzte Spar ab: Der UVS wies die Beschwerde als unzulässig zurück.

Das besage aber nur, „dass sich der UVS in dieser Sache für unzuständig hält“, betonte das Unternehmen. Inhaltlich sei nicht über die Vorwürfe von „Maßnahmenexzessen“ entschieden worden.

Kein reiner Formalentscheid

Besagte Entscheidung umfasst allerdings 110 Seiten – und geht doch auch auf Substanzielles ein. Denn anders könnte der UVS gar nicht beurteilen, ob er zuständig ist oder nicht. Konkret entscheiden die Verwaltungssenate der Länder über Beschwerden von Personen, die sich durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt sehen. Der UVS musste also bis zu einem gewissen Grad prüfen, ob eine solche Rechtsverletzung vorlag (siehe auch Artikel unten).

Er führt in der Entscheidung auch konkrete Punkte an, die er nicht als Rechtsverletzung sieht. Zum Beispiel, dass der Durchsuchungsbefehl den Betroffenen nicht schon im Voraus zugestellt wurde. Oder dass Mitarbeiter befragt wurden: Ohne Zwangsfolgen bei Nichtbeantwortung sei das keine Maßnahme der „Befehls- und Zwangsgewalt“. Auch dass den Betroffenen keine Gelegenheit gegeben worden sei, der Durchsuchung beizuwohnen, habe nicht festgestellt werden können. Zur Dauer – 30.Jänner bis 6.Februar – äußerte er sich ebenfalls: Sie könne nicht als „überlang“ angesehen werden.

Bei einigen Beschwerdepunkten erklärte der Senat jedoch tatsächlich, das habe er nicht zu prüfen – zum Beispiel, dass es keine Aufforderung gegeben hätte, Gesuchtes freiwillig herauszugeben. Spar will nun „in die nächste Instanz gehen“, sich also an die Höchstgerichte wenden. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.10.2013)

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