Strompreise

Verbund zieht wegen gekippter Preiserhöhung vor den OGH

Das Oberlandesgericht Wien bestätigt die Unzulässigkeit der gleichen Klausel wie das Handelsgericht, nennt aber andere Gründe. 400.000 Kunden mussten mehr
zahlen. Der VKI fordert, dass die Erhöhungsbeträge zurückerstattet werden.

Eine Klausel, über die der Verbund im Mai 2022 eine Preiserhöhung vollzogen hat, ist nach Ansicht der Gerichte unzulässig. Diese Entscheidung des Handelsgerichts Wien hat nun das Wiener Oberlandesgericht (OLG) bestätigt. Der Verbund will sich mit der Niederlage nicht abfinden. Der teilstaatliche ATX-Konzern kündigte am Donnerstag an, Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) zu erheben. Dieser muss dann endgültig klären, ob Kunden Geld zurückerhalten.

Wenn auch die Höchstrichter die Preisänderungsklausel für unzulässig erachten, fällt die Rechtsgrundlage für die verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen dann nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückerstattet werden. Der VKI hatte den Verbund wegen der Preiserhöhung aus Basis einer Klausel in den damals gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom“ geklagt. Das geschah wie üblich im Auftrag des Sozialministeriums.

Rauch: Urteil ist Sieg für Konsumentenschutz

„Im Mai 2022 wurden rund 400.000 Stromkund:innen der Verbund AG über Preiserhöhungen informiert“, so Konsumentenschutzminister Johannes Rauch (Grüne). „Betroffene Verbraucher:innen haben sich darauf hin zu Recht beklagt, obwohl die VERBUND AG ‚Strom zu 100 Prozent aus österreichischer Wasserkraft´ bewirbt und das Unternehmen auch tatsächlich große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise aber von einem Börsenindex abhängig macht.“ Das sei unsachlich.

„Das nun verhängte Urteil des Oberlandesgerichts in zweiter Instanz ist ein Sieg für den Konsument:innenschutz, sobald das Urteil rechtskräftig ist, erwarte ich vom Verbund eine Rückzahlung an die Konsument:innen“, so Rauch.

Eine Verbund-Pressesprecherin erklärte, der Gang zum OGH sei nötig, um für die gesamte Strombranche in Österreich Rechtssicherheit zu erlangen, denn derzeit gebe es große Unsicherheit, wie rechtssicher die Strompreise geändert werden dürfen. Tatsächlich lassen aktuell viele große Stromanbieter ihre Kunden aktiv neuen Tarifen zustimmen, zuletzt etwa auch der Verbund bei seinem seit dem Sommer laufenden „Treue-Angebot“, bei dem der Netto-Arbeitspreis auf 19,7 Cent pro Kilowattstunde sinkt.

OLG stößt sich an Berechnungsmethode

Die von den Gerichten gekippte Preiserhöhungsklausel referenzierte auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI). Bei seiner Prüfung kam der VKI zur Ansicht, „dass es wesentliche rechtliche Argumente gegen eine Zulässigkeit der vom Verbund verwendeten Anpassungsklausel für Strompreise gibt“. Zur gleichen Ansicht kamen das Handelsgericht und nunmehr das OLG. Letzteres stößt sich im Wesentlichen an der Berechnungsmethode der Preiserhöhung: Bei Vertragsabschluss wurde nach der Preisanpassungsklausel ein Indexausgangswert festgelegt, der in der Vergangenheit lag.

Dieser Ausgangswert berechnete sich durch den Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für den Zeitraum von sechs Monaten, die dem Kalenderquartal des Vertragsabschlusses vorangegangen sind. Bei einer Preiserhöhung sollte allerdings der Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für die letzten sechs Monate herangezogen werden, so der VKI. Dieses Vorgehen kann, wie das Gericht laut VKI ausführt, dazu führen, dass es schon kurz nach Vertragsabschluss zu einer massiven Preissteigerung kommt.

Preiserhöung vs. Beschaffungsstrategie

Das müssen Verbraucher:innen unter dem Titel der „Wertsicherung“ allerdings nicht hinnehmen. Das vor allem, wenn mit „Strom aus 100 Prozent Wasserkraft“ geworben wird und die Preiserhöhung nicht mit der Beschaffungsstrategie des Stromanbieters übereinstimmt.

„Das OLG Wien bestätigt die Unzulässigkeit der Klausel, nennt dafür aber andere Gründe als das HG Wien in erster Instanz“, erläutert VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. „Dass die Gerichte unterschiedliche Gründe für die Unzulässigkeit der Klausel anführen, bestätigt uns dahingehend, dass diese Klausel aus einer Vielzahl an Gründen unzulässig ist. Bedauerlich ist, dass sich das OLG Wien nicht mit allen Gründen auseinandergesetzt hat.“ Rauch betonte noch, dass Verbraucher alle Infos zu Preisänderungen sowie ganz generell zu ihren Energieverträgen auf einen Blick auf verständliche Weise verfügbar haben müssen. (APA)

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