Wirtshausbriefe

„Tagespresse“ siegt in erster Instanz gegen FPÖ

Symbolbild
SymbolbildIMAGO/Zoonar.com/ArTo
  • Drucken

Die Satireplattform „Tagespresse“ hatte Briefe an Wirtshäuser verschickt und als Absender die FPÖ angegeben. Das Handelsgericht Wien wies eine Klage der Partei nun aber ab.

Der erste Punkt im juristischen Match FPÖ gegen „Tagespresse“ geht an die Satireplattform: Das Handelsgericht Wien hat eine Klage der FPÖ Niederösterreich auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in der sogenannten Wirthaus-Brief-Affäre abgewiesen. Das geht aus dem der APA vorliegenden nicht rechtskräftigen Urteil hervor. Im Wesentlichen entschied das Gericht, dass mit der Aktion der „Tagespresse“, Fake-FPÖ-Briefe an Wirtshäuser zu verschicken, zulässige Satire vorliege.

Auslöser waren im April 2023 im Namen und mit Logo der FPÖ versandte Briefe an 500 niederösterreichischen Wirtshäuser. Diese nahmen die von der FPÖ forcierte „Wirtshausprämie“ aufs Korn. Darin ist die Rede von einer neu geschaffenen „Abteilung zur Förderung der patriotischen Esskultur“. Als Kriterium zur Beurteilung, ob der Betrieb für die Wirtshausprämie geeignet sei, wurde neben einer „Panierquote“ u.a. eine „rot-weiß-rote Kinderkarte“ angeregt, die etwa ein „Andreas-Hofer-Schnitzel“ oder ein „Gabalier-Fleischlaberl“ aufweisen könne.

Die FPÖ hatte vorgebracht, dass das Schreiben an Gastwirte nicht als Satire erkennbar sei und die Partei schädige. Insbesondere die Behauptung einer beabsichtigen Maßnahme, dass „nicht heimatverbundene Wirtshäuser (...) in einem öffentlich einsehbaren Onlineregister zur Warnung für Gäste als unpatriotisch ausgewiesen“ werden, sei ehrverletzend und kreditschädigend. Die „Tagespresse“ wandte ein, dass das Schreiben klar als Satire erkennbar und daher durch das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Zudem sei die Öffentlichkeit unmittelbar nach Versand des Schreibens über die wahre Herkunft informiert worden und bestehe keine Wiederholungsgefahr, da ein Witz nur einmal funktioniere.

Handelsgericht entschied, dass Satire zulässig ist

Das Handelsgericht entschied, dass zulässige Satire vorliegt. Der Brief stelle mit den Mitteln der Überzeichnung und Überspitzung die „Wirtshausprämie“ als absurd dar, was nach Ansicht des Gerichts dem durchschnittlichen Leser auch ohne größere Mühe erkennbar sei. Auch wenn die wahre Urheberschaft aus dem Brief zwar nicht hervorgehe, lasse allein schon der Zusatz „Abteilung zur Förderung der patriotischen Esskultur“ im Briefkopf und jener Teil der Überschrift, der auf eine „Panierquote neu“ abstellt, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Schreibens entstehen.

Auch falle die gebotene Grundrechtsabwägung zugunsten der „Tagespresse“ aus. Denn das Schreiben adressiere ein Thema von öffentlichem Interesse und behandle die Forderungen einer politischen Partei, bei der die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen. Eine Ehrverletzung und Kreditschädigung liege nicht vor. Die Verwendung des Zeichens der FPÖ Niederösterreich verstößt nicht gegen das Lauterkeitsrecht. Von der FPÖ vorgebrachte Verstöße gegen das Datenschutzrecht seien unbegründet. Die FPÖ Niederösterreich muss der „Tagespresse“ Verfahrenskosten in Höhe von rund 10.500 Euro überweisen.

FPÖ will bis zum Obersten Gerichtshof gehen

„Das erstinstanzliche Urteil ist natürlich zu akzeptieren“, hielt die FPÖ Niederösterreich in einer ersten Reaktion fest. „Wir werden allerdings Rechtsmittel einbringen, damit die Rechtsfragen, die der zuständige Richter nicht überzeugend beantwortet hat, letztlich durch das Oberlandesgericht und in weiterer Folge durch den Obersten Gerichtshof überprüft und gelöst werden können“, wurde angekündigt. „Wir glauben nicht, dass der Versand von Briefen mit gefälschten Parteilogos in der Absicht, die Adressaten zu täuschen und die Freiheitliche Partei zu schädigen, als legitimes Mittel einer sachpolitischen Auseinandersetzung begriffen werden kann.“ (APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.