Muss der sogenannte Grundversorgungstarif nur finanzschwachen Haushalten angeboten werden? Oder doch allen, die darauf pochen? Das war lang strittig, der Verfassungsgerichtshof hat nun ein Machtwort gesprochen.
Wien. Wer hat Anspruch auf „Grundversorgung“ mit Strom und Gas? Also auf einen Tarif, der nicht höher ist als jener, den die meisten Bestandskunden zahlen? Ob das allen Haushalten auf Wunsch zusteht oder auf jene eingeschränkt werden darf, denen sonst Energiearmut droht, war lang umstritten. Nun hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) darüber entschieden. Und – wie schon kurz berichtet – eine restriktive landesgesetzliche Regelung gekippt, die Versorgern ein weitreichendes Kündigungsrecht solcher Verträge eingeräumt hatte.