Arbeitsrecht

Fürsorgepflicht bei Belästigung: Wer gilt als „Arbeitgeber“?

Es ging um eine Kellnerin in einem Catering-Betrieb. Sie war vom Servicemanager wiederholt durch sexistische Aussagen beleidigt worden. Und wandte sich an dessen Stellvertreter, der ebenfalls als ihr Vorgesetzter fungierte. 
Es ging um eine Kellnerin in einem Catering-Betrieb. Sie war vom Servicemanager wiederholt durch sexistische Aussagen beleidigt worden. Und wandte sich an dessen Stellvertreter, der ebenfalls als ihr Vorgesetzter fungierte. IMAGO/xgrafvisionx
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Sind nur die Topmanager eines Unternehmens in der Arbeitgeberrolle – oder auch andere Vorgesetzte, wenn es um das Abstellen von Belästigungen geht? Darüber hatte das OLG Wien zu entscheiden.

Wien. Arbeitgeber haben für ihre Beschäftigten eine Fürsorgepflicht. Aber wer im Betrieb ist dafür verantwortlich? Muss man sich, wenn man von einem Missstand betroffen ist, bis zur organisatorisch zuständigen Stelle durchfragen?

Selbst das kann strittig werden. Das zeigt ein aktueller Fall, den das Oberlandesgericht Wien (OLG) entschieden hat. Es ging um eine Kellnerin in einem Catering-Betrieb. Sie war vom Servicemanager wiederholt durch sexistische Aussagen beleidigt worden. Und wandte sich an dessen Stellvertreter, der ebenfalls als ihr Vorgesetzter fungierte. Dieser versprach ihr zwar, er werde die Personalleiterin informieren – doch eine Rückmeldung erfolgte nie. Einem anderen Mitarbeiter, dem Lebensgefährten der Kellnerin, gab der Stellvertreter zu verstehen, es habe wenig Sinn, den Beleidiger zur Rede zu stellen: „Er ist so einer, lass es, er macht das öfter.“

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