VfGH weist Einspruch gegen Schaumweinsteuer zurück

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Der Verfassungsgerichtshof sieht sich formal nicht zuständig, Die Antragsteller müssten sich zuerst an das Bundesfinanzgericht wenden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Einspruch mehrerer Unternehmen gegen die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Den betroffenen Unternehmen hätten sich zuerst an das Bundesfinanzgericht zu wenden - erst gegen eine Entscheidung dieses Gerichts könnten sie dann Beschwerde beim VfGH erheben, heißt es zur Begründung.

Die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer von 75 Cent pro Flasche soll 35 Mio. jährlich zum Budget beitragen. Die Sekthersteller wehren sich gegen die Steuer, weil dadurch heimischer Sekt verteuert würde. Beschwert hatten sich die Sektkellerei Schlumberger, das Langeloiser Weingut Bründlmayer und das Weingut Schloss Gobelsburg.

Der VfGH hatte am Montag schon eine Beschwerde mehrerer Unternehmen gegen eine Neuregelung bei der Besteuerung von Managergehältern aus dem gleichen formalen Grund zurückgewiesen: Den Antragstellern stehe ein anderer, zumutbarer Weg offen, nämlich jener einer Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.

(APA)

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