Was passiert mit den indischen Attentätern?

Inhaftierte Extremisten könnten ein Sicherheitsrisiko sein. Ein Strafvollzug in Indien ist aber keine Option.

Wien. „Man wird sich darüber sicher noch Gedanken machen“, sagt Werner Autericky, Leiter des Wiener Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung. Darüber nämlich, was es bedeuten würde, wenn hier indische Extremisten in Haft sitzen: Freipressung durch Geiselnahme von Touristen, Drohungen gegen Richter? Szenarien gäbe es einige. Eine Alternative zum Strafvollzug in Österreich nicht. Auch wenn drei der mutmaßlichen Täter Asylwerber sind.

1Warum wird die Haft hier vollzogen?

Ob Fremde oder Inländer, es gilt: Der Strafprozess wird stets am Tatort durchgeführt, in diesem Fall also in Österreich. Außer im Heimatland des Beschuldigten liegt gegen diesen ein schwereres Delikt vor und es wird ein Auslieferungsantrag gestellt. Die Haft dagegen kann dann im Heimatland des Beschuldigten vollzogen werden – und zwar aus Gründen der Resozialisierung (Kontakt zur Familie etc.).

Hier allerdings liegt der Fall etwas anders: Da es mit Indien kein diesbezügliches Abkommen gibt, müsste Österreich ein Ansuchen an Indien stellen, dem nicht nur der Staat Indien, sondern auch die – dann rechtskräftig verurteilten – Täter erst einmal zustimmen müssten. Was die allerdings vermutlich kaum tun würden: Sind sie doch Asylwerber.

2Werden die Täter nach der Haft abgeschoben?

Kommt darauf an. Ein Strafverfahren hat auf ein Asylverfahren zwei mögliche Auswirkungen. Entweder wird, wenn zusätzlich aufgrund der Situation im Herkunftsland die Prognose für Asyl negativ ist, sofort ein Ausweisungsverfahren eingeleitet (der Bescheid wird aber erst nach der Haft wirksam). Oder aber es wird die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonderen schweren Verbrechens abgewartet. Diese stellt einen Ausschlussgrund für Asyl dar. Greift in Folge auch kein „subsidiärer Schutz“ (z. B. weil dem Beschuldigten im Heimatland Folter droht) und überwiegen keine anderen Interessen das öffentliche, so Dieter Kolonovits (Staatsrecht, Uni Wien), beschließt das Bundesasylamt die Ausweisung. Auch dieser Bescheid wird erst nach der Haft wirksam.

3Was droht den Beschuldigten?

Mord, versuchter Mord, schwere Körperverletzung – dazu eine Erhöhung des Strafmaßes im Zusammenhang mit § 278 c Strafgesetzbuch (terroristische Straftaten), vermutet Strafrechtler Helmut Fuchs. Und dass die Beweisführung trotz vieler Zeugen nicht leicht ist: „Je mehr Zeugen, desto schwieriger wird es oft.“ Angehalten würden die Täter wohl in einem Gefängnishochsicherheitstrakt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.05.2009)

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