„Kohl“ statt Khol: Stimme gültig?

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Auslandsösterreicher müssen bei der Stichwahl den Kandidatennamen hinschreiben. Die Karte darf nicht zu früh – aber auch nicht zu spät – abgeschickt werden.

Wien. Selten war eine Bundespräsidentenwahl so spannend wie diese, und selten noch wurde ein so knappes Ergebnis erwartet. Sollte es ganz eng werden, müsste sogar das Los entscheiden, wer in die Stichwahl kommt.

Nämlich dann, wenn der Zweit- und Drittplatzierte im ersten Wahlgang gleich viele Stimmen erhalten. Die Aufgabe des Glücksengerls obliegt dabei dem Bundeswahlleiter, der laut dem Gesetz das entscheidende Los persönlich zu ziehen hat. In der Stichwahl selbst kommt man mit Glück im Spiel dann aber nicht weiter. Gibt es hier einen Stimmengleichstand, wird die Wahl so lange wiederholt, bis ein Kandidat die Nase vorn hat.
Aufpassen muss man im Falle einer Stichwahl auch als Wähler. Auslandsösterreicher (und Inlandsbriefwähler, die dies extra einfordern) bekommen gleichzeitig mit den Unterlagen für den ersten Wahlgang einen leeren Stimmzettel für den zweiten. Diesen darf man aber nicht gleich ausfüllen, wenn am ersten Wahlsonntag das (noch nicht amtliche) Ergebnis feststeht. Die Stimme für den zweiten Wahlgang ist nichtig, wenn sie vor dem neunten Tag nach dem ersten Wahlgang bei der Behörde einlangt. Oder wenn die Wahlkarte offenkundig vor diesem Tag ausgefüllt wurde.

Zu spät sollte man Briefstimmen aber auch wieder nicht absenden, weil sie vor Schließen der Lokale um 17 Uhr am Wahlsonntag bei der Behörde eintreffen müssen. Allerdings liegen zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang vier Wochen, man hat also etwas Zeit. Und man kann die Wahlkarte am Wahltag noch selbst oder durch jemand anderen der Behörde übergeben, wenn es mit der Post nicht mehr rechtzeitig klappen sollte.

Was gilt, wenn ein Briefwähler mit Namen Probleme hat und „Kohl“ statt Khol oder „Hundsdorfer“ statt Hundstorfer auf den leeren Stimmzettel schreibt? „Ein leichter Schreibfehler wird die Stimme nicht ungültig machen“, meint Robert Stein, Leiter der Wahlabteilung im Innenministerium. Die Wahlbehörde müsse im Einzelfall entscheiden.

Neuer Wahltermin bei Todesfall

Der erste Wahlgang findet am 24. April statt, der zweite am 22. Mai. Außer, es passiert ein Unglück. Stirbt ein Kandidat nach der Einreichfrist für die Unterstützungserklärungen (18. März, 17 Uhr), wird der Urnengang verschoben. Der Zustellungsbevollmächtigte des verstorbenen Kandidaten (und nur dieser) darf jemanden nachnominieren. Auch der neue Kandidat muss aber 6000 Unterstützungserklärungen für das Antreten sammeln. Die Wahl würde dann mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem ursprünglichen Termin stattfinden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.01.2016)

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