OGH betont Pflicht des Vermieters, normal nutzbare Wohnung zu bieten.
Wien. Je kälter es wird, desto mehr steigt die Gefahr, dass an Fenstern und anderen Kältebrücken in Wohnungen Kondenswasser entsteht und in der Folge Schimmel. Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob der Vermieter oder der Mieter dafür verantwortlich ist, ob in letzter Konsequenz also weniger Miete fällig wird oder aber die Bewohner ausziehen müssen.
Sieben Mal Fenster auf
Schon im ersten Winter nach ihrem Einzug in eine Dachgeschoßwohnung entstand zuerst an den Dachflächenfenstern, dann auch an den Schlafzimmerfenstern Schimmel. Die Mieter zahlten deshalb erst 30 Prozent und dann 60 Prozent weniger Miete. Sie taten in der Wohnung nichts Außergewöhnliches, was die Luftfeuchtigkeit erhöht hätte (z. B. exzessives Duschen), kamen aber mit dem Lüften nicht nach: Im Verfahren stellte sich heraus, dass selbst siebenmaliges Öffnen der Fenster nicht reichte, um Schimmel zu vermeiden. Die Mieter führten das Problem deshalb auf bauliche Mängel zurück.
Der Vermieter klagte jedoch die volle Miete ein und wollte die Räumung der Wohnung erreichen. In erster Instanz setzten sich die Mieter zum Teil durch und erhielten 15 % Zinsminderung zugebilligt.
Der OGH bestätigte, dass Mieter bei einer üblichen Nutzung der Wohnung erwarten können, dass ein durchschnittliches Lüftungsverhalten reicht (8 Ob 34/17h). Kann Schimmelbildung damit nicht verhindert werden, sei dies daher dem Vermieter, nicht dem Mieter zuzurechnen. Für eine endgültige Entscheidung fehlen aber noch Feststellungen darüber, wie weit der Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt war und wie oft die Mieter wirklich lüfteten. (kom)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.11.2017)