Raiffeisen muss Geld für Hollandfonds zurückzahlen

OGH bestätigt erstmals, dass Bank durch verdeckte Provision in Interessenkonflikt war und Anleger entschädigen muss.

Wien. Eine angeblich sichere, in Wahrheit hochriskante Veranlagung aus der Zeit vor der Finanzkrise fällt jetzt einer Bank als Beraterin auf den Kopf: Die Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien muss einen Anleger entschädigen, der nach seinem Einstieg in einen Hollandfonds einen Totalverlust erlitt. Die Bank hatte nicht offengelegt, dass sie neben dem deklarierten Agio von drei Prozent auch eine Innenprovision in gleicher Höhe kassiert hatte. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) nun erstmals bestätigt, stand die Bank damit in einem Interessenkonflikt, der sie schadenersatzpflichtig macht.

Dem Kläger, einem heute 77-jährigen Arzt, wurde Anfang 2007 der Einstieg in den Sachwert-Rendite-Fonds Holland 68 der MPC empfohlen. Er sollte dank Mieteinnahmen angeblich sichere Erträge abwerfen. Der langjährige Raiffeisen-Kunde ahnte nicht, dass er sich damit nicht an einem Immobilienfonds beteiligte, sondern an einer Kommanditgesellschaft. Die versprochenen Ausschüttungen waren deshalb Eigenkapitalrückzahlungen, die spätestens im Pleitefall von den Anlegern zurückgefordert werden konnten. Freilich blieben die Ausschüttungen bald aus, die Gesellschaft ging pleite.

Es folgte ein langer Rechtsstreit, der zweimal bis zum OGH ging. Der Kläger gab nämlich an, dass er seine 350.000 Euro nie in den Hollandfonds gesteckt hätte, hätte er gewusst, dass zum Agio von 10.500 Euro noch einmal so viel intern an die Bank flossen. Stattdessen hätte er eine Vorsorgewohnung gekauft. Zunächst stellte der OGH der Bank noch den Nachweis frei, dass sie auch ohne Innenprovision die Beteiligung vermittelt hätte. Immerhin gab sie an, der Berater hätte von dem Bonus nichts gewusst. Im zweiten Rechtsgang erkannten die Vorinstanzen aber, wie sehr der Hollandfonds intern gepusht wurde: mit Produktpräsentationen, Schulungen (teilweise durch MPC-Mitarbeiter), Informationsreisen, ja Golddukaten.

„Besonderes Eigeninteresse der Bank“

„All dies zeigt aber ein besonderes Eigeninteresse der Beklagten am Vertrieb (gerade) dieses Produkts“, so der OGH (8 Ob 166/18x). Dass die Vorinstanzen eine Interessenkollision orteten, sei nicht zu beanstanden. Anwalt Sebastian Schumacher zeigt sich zufrieden, dass sein Mandant sein Investment zurückerhält. Und dass klargestellt ist, dass Banken nicht „hinter dem Rücken Geld nehmen“ dürfen für eine Beratung, in der sie die Kundeninteressen zu schützen hätten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.03.2019)

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