Müssen Influencer jeden Link zu einem Markenhersteller als Werbung kennzeichnen? Wenn sie dafür Geld bekommen, ja. Aber was gilt, wenn das nicht der Fall ist?
Wien. Sie gehören zu den absoluten Star-Influencern Deutschlands: Pamela Reif hat auf der Onlineplattform Instagram 4,2 Millionen, Cathy Hummels 507.000 Follower. Beide sind also sehr erfolgreich und haben auf das Kaufverhalten ihrer Fans großen Einfluss. Und beide mussten sich schon wegen ihrer Postings auf Instagram vor Gericht verantworten.
Immer ging es um dieselben Rechtsfragen: Sind Produkthinweise von Influencern zwangsläufig (Schleich-)Werbung? Und muss ein Influencer sein Posting auch dann als Werbung kennzeichnen, wenn er auf ein Produkt hinweist, ohne dafür Geld bekommen zu haben?
In Österreich wird es jedem Anwalt schwerfallen, seinen Klienten darauf Antwort zu geben. „Denn die Höchstgerichte haben bisher noch keinen derartigen Fall des Influencer-Marketings behandelt“, sagt die Juristin Melissa Neuhauser von der Kanzlei Haslinger Nagele.