Erbrecht

Kommt es beim letzten Willen aufs Motiv an?

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Eine Frau strich ihren Mann aus ihrem Testament, weil sie nicht wollte, dass dessen Freundin einmal ihr Vermögen erbt. Sie tat ihm aber offenbar unrecht. Wann spielt ein solcher Irrtum eine Rolle?

Wien. Wer jemanden als Erben einsetzt – oder sein Testament ändert und seinen bisherigen Haupterben streicht –, hat dafür meist einen schwerwiegenden Grund. Aber soll man den an die große Glocke hängen? Das kommt ganz darauf an, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt: Wird dieses deklarierte Motiv nämlich bei einem Erbschaftsstreit entkräftet und kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich der Erblasser geirrt hat, kann es sein, dass das Testament ungültig wird. Dann erbt nicht die dort genannte Person, sondern jemand anderer. Und vielleicht will man das ja auch so. Vielleicht aber auch nicht.

Konkret ging es in dem Fall darum, unter welchen Voraussetzungen ein solcher „Motivirrtum“ überhaupt relevant ist. Darüber wird immer wieder gestritten, und ein kryptischer „Klarstellungs“-Passus, der in den Materialien zum Erbrechtsänderungsgesetz 2015 enthalten ist, hat die Verwirrung noch vergrößert. Die OGH-Entscheidung (2Ob41/19x) hilft dem nun ab – und macht zugleich deutlich, welches Gewicht es haben kann, wenn jemand seinen Beweggrund für eine letztwillige Verfügung deklariert.

Was war geschehen? Ein Ehepaar hatte im Jahr 1989 ein gemeinsames Testament gemacht, in dem die Partner einander als Alleinerben einsetzten. Im Jahr 2009 entschied sich die Frau jedoch anders: Ihre Nichte solle alles erben. Dem Ehemann wäre damit wohl bloß der Pflichtteil geblieben.

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