Neue Regel

Mit Bahn und Bus ins Grüne ist nun erlaubt

Die Presse/Fabry
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Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nun auch für Freizeit-Fahrten an öffentliche Orte im Freien benutzt werden. Die Maskenpflicht gilt weiter.

Seit der Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen am gestrigen Dienstag gibt es für das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel keine Einschränkungen mehr. Der Passus, wonach zum Gang ins Freie (der nicht bestimmten Zwecken dient) auf die Fahrten verzichtet werden muss, wurde ersatzlos gestrichen. Vorgeschrieben ist freilich für jegliche Benutzung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Bisher war laut der Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in nur vier Fällen erlaubt: zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, für Wege zu Hilfeleistungen von unterstützungsbedürftigen Personen, für Fahrten zum Einkaufen ("Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse") sowie zur Fahrt in die Arbeit.

Für andere Wege war die Öffi-Benutzung hingegen nicht gestattet. Betroffen davon war die fünfte Ausnahme zum Verlassen der Wohnung - das Betreten von "öffentlichen Orten im Freien" (alleine oder mit Personen des gleichen Haushaltes oder mit Haustieren). Diese Einschränkungen gibt es nun nicht mehr, man kann die Verkehrsmitteln nun auch für derartige (Freizeit-)Aktivitäten nutzen.

Auch zum Einkaufen

Auf die Änderung wird auch auf der Homepage des Gesundheitsministeriums hingewiesen. Dort heißt es unter der Rubrik "häufig gestellte Fragen", die Benutzung sei nun (auch) gestattet, "um alleine oder mit Personen oder Haustieren, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinauszukommen an öffentliche Orte im Freien". Klar gestellt wird auf der Homepage auch, dass man mit den Verkehrsmitteln nun auch zu Besorgungen abseits der Grundbedürfnisse fahren darf ("zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen").

Für alle Fahrten - unabhängig vom Zweck - ist seit Dienstag (14. April) das Tragen eines Mund-Nasen Schutzes verpflichtend. Ausgenommen davon sind lediglich für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

(APA)

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