Der ökonomische Blick

Coronakrise: Der steuerpolitische Handlungsbedarf groß

Viele Unternehmen haben derzeit fast gar keine Einnahmen.
Viele Unternehmen haben derzeit fast gar keine Einnahmen.(c) Clemens Fabry/Die Presse (Clemens Fabry)
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Jeden Montag präsentiert die „Nationalökonomische Gesellschaft“ in Kooperation mit der „Presse“ aktuelle Themen aus der Sicht von Ökonomen. Heute: Eva Eberhartinger und Dominika Langenmayr über Steuerpolitik in der Coronakrise.

Die Coronakrise stellt die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Das IHS und das WIFO erwarten, dass die Wirtschaftsleistung in Österreich 2020 um mindestens 2 bis 2,5 Prozent zurückgeht; ein gemeinsames Gutachten der deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute sagt für Deutschland einen Rückgang um 4,2 Prozent und für Österreich ein Minus von 3,6 Prozent voraus. Teilweise werden noch deutlich drastischere Einbrüche befürchtet, etwa wenn das Wiederhochfahren der Wirtschaft eine zweite Ansteckungswelle auslösen sollte.

Um eine solch negative Entwicklung abzufedern, ist eine entschiedene, aber auch zielgerichtete Unterstützung der Unternehmen durch den Staat notwendig. In den letzten Jahren, bei guter wirtschaftlicher Entwicklung, leisteten österreichische Unternehmen hohe Beiträge zur Staatsfinanzierung: 2014 zahlten sie Steuern, Abgaben und Beiträge in Höhe von ca. 50 Milliarden Euro (zum Vergleich: sie erwirtschafteten Gewinne von ca. 130 Milliarden Euro). Nun, in der Krise, geht es darum, steuerliche Regelungen so auszugestalten, dass sie die Erholung der Wirtschaft unterstützen.

Jeden Montag gestaltet die „Nationalökonomische Gesellschaft" (NOeG) in Kooperation mit der "Presse" einen Blog-Beitrag zu einem aktuellen ökonomischen Thema. Die NOeG ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Wirtschaftswissenschaften.

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Ein akutes Problem ist, dass viele Unternehmen keine (oder deutlich niedrigere) Einnahmen als vor der Krise haben, ihre laufenden Kosten aber nicht oder nicht so schnell anpassen können. Erste steuerliche Maßnahmen zur Sicherung der kurzfristigen Liquidität sind bereits eingerichtet: Beispielsweise können in Österreich und Deutschland Unternehmen, die von der Krise besonders betroffen sind, niedrigere Steuervorauszahlungen leisten. Falls Steuern nachgezahlt werden müssen, werden keine Zinsen oder Säumniszuschläge erhoben.

Steuerfreie Rücklage für 2019

Diese Maßnahmen helfen, um jetzt, in der akuten Periode der Krise, die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Allerdings sind in einer Krise dieses Ausmaßes darüber hinaus weitere Maßnahmen notwendig. Wir schlagen einerseits eine steuerfreie Rücklage im Jahr 2019 sowie andererseits einen Verlustrücktrag vor. Beide Maßnahmen dienen der Sicherung der mittelfristigen Liquidität. Sie verschieben Steuerzahlungen in spätere Perioden, in denen die Liquidität hoffentlich wiederhergestellt ist, und entlasten jetzt.

Die steuerfreie Rücklage würde bedeuten, dass Verluste, die in der Krise zu erwarten sind, bereits bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns für das Jahr 2019 gewinnmindernd berücksichtigt werden können. So würde sich für 2019 eine Steuerschuld ergeben, die unter den bereits geleisteten Vorauszahlungen liegt. Unternehmen würden daher im Zuge der Veranlagung 2019, die jetzt durchgeführt werden kann, eine Liquiditätsspritze in Form einer Steuererstattung erhalten. Zu betonen ist, dass dies kein Geldgeschenk des Staates an die Unternehmen ist: Eine solche Regel würde lediglich den Verlust (und die damit verbundene niedrigere Steuerzahlung), den die Unternehmen sonst in der Steuerbilanz 2020 ausweisen würden, um ein Jahr nach vorne ziehen.

Es ist möglich, dass die Bildung der Rücklage zu einem steuerlichen Verlust 2019 führt oder dass die tatsächlichen Verluste 2020 die gebildete Rücklage überschreiten. Daher sollte ergänzend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten verbessert werden. In Österreich ist aktuell nur ein Verlustvortrag möglich, d.h. ein Verlust verringert die Steuerzahlung in der Zukunft (beispielsweise 2022 oder 2023). Deutschland gewährt Unternehmen hingegen auch einen Verlustrücktrag in das Vorjahr. Dies bedeutet, dass der Verlust nachträglich vom Vorjahresgewinn abgezogen wird und die zu viel entrichteten Steuern zurückerstattet werden. Diese Steuerrückzahlung bietet Unternehmen mit Verlusten wiederum eine zeitnahe Entlastung. Wir schlagen daher vor, einen Verlustrücktrag zumindest temporär auch in Österreich einzuführen. Die Verrechnung des Verlustes 2020 sollte dabei betragsmäßig unbegrenzt und mit den Gewinnen der Jahre 2019 und 2018 ermöglicht werden. In Deutschland ist der Verlustrücktrag momentan auf ein Jahr und eine Million Euro begrenzt, auch hier wäre eine Ausweitung sinnvoll. Auch diese Maßnahme wäre kein Steuergeschenk, sondern führt lediglich dazu, dass Verluste zeitnah steuerlich verwertet werden können, und nicht erst mit den Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden können.

Spenden sollten begünstigt werden

Neben diesen Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft sollte auch solidarisches Verhalten steuerlich gefördert werden. Viele Unternehmen haben beispielsweise Schutzausrüstung an Krankenhäuser und Arztpraxen gespendet. Diese Spenden sind in Deutschland steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn sie an ein Krankenhaus in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft gehen; hier sollten auch Spenden an weitere Empfänger wie private Krankenhäuser oder Altersheime steuerlich begünstigt werden. In Österreich muss der Empfänger engen gesetzlichen Ansprüchen genügen oder auf der „Spendenliste“ aufscheinen. Hier wäre eine Erweiterung der Spendenbegünstigung dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls zu prüfen. Beim Empfänger sollten diese Spenden ebenfalls steuerfrei sein.

Auch in weiteren Bereichen gibt es steuerpolitischen Handlungsbedarf, da Regelungen mit ganz anderen Zielen in der Krise unbeabsichtigte Folgen haben können: Beispielsweise weist die OECD darauf hin, dass sich der steuerliche Wohnsitz nicht dadurch ändern soll, dass jemand durch Reisebeschränkungen oder Quarantäne die Heimreise nicht antreten konnte. Auch der Sitzstaat von Gesellschaften, der sich (auch) nach dem Ort der Geschäftsleitung richtet, soll nicht durch Home-Office-Tätigkeiten von Managern beeinflusst werden. In beiden Fällen sollte sich also das Land, in dem die Person oder das Unternehmen steuerpflichtig ist, wegen der Corona-Krise nicht ändern.

Eine detaillierte Diskussion dieser Vorschläge geht über den Rahmen dieses Beitrags hinaus. In jedem Fall ist der steuerpolitische Handlungsbedarf groß, um Härten in der Krise zu vermeiden und ein schnelles Wiedererstarken der Wirtschaft zu fördern.

Dominika Langenmayr und Eva Eberhartinger
Dominika Langenmayr und Eva Eberhartinger

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