Covid-Hilfen

Zweite Strafe für längst gesühnte Steuersünden

(c) MGO (Marin Goleminov)
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Keine Staatshilfen für Steuersünder: Das soll ab dem Jahreswechsel gelten, zum Teil gibt es solche Regelungen jetzt schon. Aber so einleuchtend es klingt – ist es auch verfassungskonform? Juristen haben massive Bedenken.

Wien. Um Unternehmen in der Coronakrise zu helfen, nimmt der Staat jetzt viel Geld in die Hand. Diese Mittel sollen jedoch nur jenen zugutekommen, die sich steuerlich wohl verhalten. Das soll im kommenden Jahr gelten, aber auch bei bereits bestehenden Covid-Hilfen gibt es teilweise solche Regelungen. „Etwa beim Umsatzersatz, beim Fixkostenzuschuss I und II oder der Covid-19-Investitionsprämie sind (vorsätzliche) Finanzstraftaten als Ausschlussgrund vorgesehen“, sagt Rechtsanwalt Alexander Hiersche, Partner bei Haslinger Nagele.

Aber so einleuchtend das klingt – ist es auch sachgerecht und verfassungskonform? Juristen melden da erhebliche Zweifel an. Steuerberater Rainer Brandl, Partner bei LeitnerLeitner, erläutert die Problematik anhand von zwei Beispielen. Fall 1: Zwei Wirte, A. und B., haben „schwarz“ Umsätze gemacht. A. wurde vor Jahren erwischt und bestraft, hat die Steuer nachgezahlt und schuldet dem Staat somit kein Geld mehr. Trotzdem bekommt er keine Förderung. B. ließ sich nicht erwischen, hat deshalb immer noch Steuerschulden – darf aber die Förderung beantragen.

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