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Mieter muss Badheizung gleich fordern

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Kategoriemerkmal kann nicht nach Ende befristeter Mieten reklamiert werden.

Wien. In ein zeitgemäß ausgestattetes Badezimmer gehört nicht nur Warmwasser, sondern auch die Möglichkeit, die Luft zu beheizen. Aber wie lang hat ein Mieter Zeit, den Vermieter darauf hinzuweisen, falls dafür ein Heizkörper fehlt? Das hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich zu klären.

Ein Mieter hatte nach Ablauf seines auf drei Jahre befristeten Vertrags bei der Schlichtungsstelle beantragt, den Mietzins zu überprüfen. Dabei monierte er das Fehlen einer eigenen Heizquelle im Badezimmer, wie sie für die Wohnungskategorie B – und erst recht A – vorausgesetzt wird.

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