Aktiengesellschaften

Wer ist denn nun der oberste Chef im Konzern?

Der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft wurde nicht gefragt. Ein Versäumnis? (Symbolbild)
Der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft wurde nicht gefragt. Ein Versäumnis? (Symbolbild)(c) REUTERS (DENIS BALIBOUSE)
  • Drucken

Eine OGH-Entscheidung relativiert die Weisungsfreiheit von Konzerntöchtern. Und zeigt, wie wichtig ein Konzernrecht wäre.

Wien. Waagner-Biro war in den vergangenen Jahren oft für Schlagzeilen gut. Durch prestigeträchtige Bauwerke machte der Stahl- und Glasbau-Konzern ebenso von sich reden wie durch wirtschaftliche Turbulenzen. Letztere sind vorbei, wichtige Geschäftsbereiche wurden durch Übernahmen abgesichert. Aufhorchen ließ nun aber eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die mit den damaligen Problemen im Zusammenhang steht, aber letztlich alle Konzerne betrifft (6 Ob 209/20h).

Der Fall war komplex, im Wesentlichen ging es um Genehmigungsvorbehalte des Aufsichtsrats der Konzernspitze. Ein Vorstandsmitglied der obersten Holding war zugleich Vorstand in der Tochterfirma. Als solcher hatte er eine Patronatserklärung der Tochter für eine Enkelgesellschaft unterschrieben. Die Geschäftsordnung der Holding sah vor, dass mit solchen Geschäften der Aufsichtsrat der Konzernspitze zu befassen sei. Das war nicht geschehen, und das wurde ihm später zum Vorwurf gemacht.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.