Konsumentenschutz

48 Klauseln des Online-Brokers Degiro unzulässig

Der VKI klagte wegen Geschäftsbedingungen des niederländischen Unternehmens. Kundenkommunikation muss auf Deutsch möglich sein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) 48 Klauseln des niederländischen Online-Brokers Degiro für unzulässig erklärt. Degiro betreibt eine Online-Trading-Plattform, über die man Wertpapiere erwerben kann. Der OGH hat nun entschieden, dass im Streitfall die Kommunikation mit dem Broker in Deutsch zwingend maßgebend sei, und nicht wie in den Geschäftsbedingungen vorgesehen nur in Englisch oder Niederländisch.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums Degiro wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung (4 Ob 213/20g) des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig, so der VKI in einer Aussendung am Montag.

Degiro ist eine Investmentgesellschaft mit einer Lizenz in den Niederlanden, die ihre Online-Broker-Dienstleistungen in 19 Staaten, darunter auch in Österreich, Deutschland und der Schweiz anbietet. In den Geschäftsbedingungen ist unter anderem festgelegt, dass die Kundenkommunikation grundsätzlich in englischer oder niederländischer Sprache erfolgt und dass das Unternehmen keine anderen Sprachen verwenden muss.

Der OGH beurteilte diese Klauseln als überraschend und nachteilig. Mit Bezug auf die deutschsprachige Website und die deutschsprachigen Vertragsbestimmungen ist die Verhandlungs- und Vertragssprache daher Deutsch. Da der deutschsprachige Vertrag Rechte und Pflichten verbindlich festlegt, muss dem Höchstgericht zufolge Deutsch auch im Streitfall zwingend maßgebend sein. Andernfalls könnten Verbraucher sich schon aufgrund unterschiedlicher Sprachfassungen kein verlässliches Bild über die Vertragslage verschaffen.

"Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten berechtigterweise, dass die Kommunikation mit einem Unternehmen in jener Sprache stattfindet, in der alle wesentlichen Informationen, Homepage und Geschäftsbedingungen abgefasst sind und in der auch der Vertrag abgeschlossen wird", kommentiert VKI-Jurist Joachim Kogelmann das Urteil.

Weiters wurde als unzulässig beurteilt, dass Degiro keine Garantie für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise des Web-Traders gibt und berechtigt ist, den Zugang zum Web-Trader bzw. dessen Funktionsweise vorübergehend einzuschränken. Demnach wäre Degiro auch berechtigt, die Funktionsfähigkeit des Web-Traders aus beliebigen Gründen, also auch willkürlich, zu beschränken. Die Klausel ist daher sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend.

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurden Klauseln, nach denen das Risiko von Verlust, Diebstahl oder Missbrauch des Zugangscodes zum Web-Trader (mit dem Transaktionen getätigt werden können) bis zur Sperre des Codes pauschal auf den Verbraucher überwälzt wurde. Solche Klauseln benachteiligen die Kunden, wenn damit der Ausschluss der Haftung wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen ohne Verschulden des Kunden die Karte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.

Gesetzwidrig ist auch eine Bestimmung, nach der die Entgelte im Preisverzeichnis "von Zeit zu Zeit" angepasst werden konnten, weil Degiro sich dadurch ein einseitiges Preisänderungsrecht vorbehält.

(APA)

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