Neue Verordnung

Wer kontrolliert die richtige Maske im Handel?

APA/HELMUT FOHRINGER
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Vergangene Woche hatte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) noch heftig bestritten, dass der Handel kontrollieren muss. Das Gesundheitsministerium erklärt: Kunden seien selbst verantwortlich, doch Handel und Polizei seien ebenso in der Pflicht.

Ob die Kunden im Einzelhandel Maske tragen - und zwar auch die richtige - muss stichprobenartig von denHandelsbetrieben kontrolliert werden, geht aus der gestern Abend von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) veröffentlichten Verordnung hervor. Dienstag dann eine Präzisierung aus dem Ministerium: Grundsätzlich seien Kundinnen und Kunden zur Einhaltung aller gültigen Maßnahmen verpflichtet. Darüber hinaus sieht das Gesundheitsministerium sowohl den Handel als auch die Polizei in der Pflicht.

Die Betreiber, also der Handel, hätten Sorgfalt für die Einhaltung der Maßnahmen zu tragen, so das Ministerium Dienstagabend in einer schriftlichen Stellungnahme. Dies umfasse etwa das Anbringen von Hinweisschildern, stichprobenartige Kontrollen, die Bereitstellung von Masken und Informationsmaterial usw. Zudem seien die Gesundheitsbehörden und die Polizei zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen befugt.

Schlagabtausch Schramböck und Handel

Vergangene Woche hatte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) noch heftig bestritten, dass der Handel für die Kontrollen zuständig sei, und sich diesbezüglich einen Schlagabtausch mit dem privaten Handelsverband geliefert. „Die Vermeintliche 'Klarstellung' von BM Schramböck entpuppt sich als Fehlinformation", schreibt der Handelsverband. Schramböck hatte vergangenen Donnerstag in einer Presseaussendung verlautbart: „Die Regierung hat gestern klar und deutlich kommuniziert, dass nicht die einzelnen Handelsbetriebe die Maskenpflicht der Kundinnen und Kunden kontrollieren müssen, sondern die Kontrolle in Stichproben über die Polizei laufen wird."

In der aktuellen Verordnung liest sich das nun auf Seite 4 der rechtlichen Begründung so: „Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden Kunden etc., entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann."

„Allgemeine Rechtsunsicherheit"

Dazu meinte heute der Handelsverband: „Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sollen nundoch vom Handel selbst stichprobenartige Kontrolle durchgeführt werden und es muss Informationspflichten nachgekommen werden." Laut Verband herrscht nun „allgemeine Rechtsunsicherheit". „Gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Strafzahlungen von bis zu 3600 vorgesehen, wenn die Händler ihrer entsprechenden Sorgfaltspflicht nicht nachkommen", sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Zur Erinnerung die neuesten Regeln: Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden eine FFP2-Maske tragen. Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen. Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalt bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als „genesen" gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).

(APA)

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