Das unbefristete Rücktrittsrecht für Verbraucher bei fehlender oder mangelhafter Anlegerbestätigung ist verfassungskonform, entschied das Höchstgericht.
Wien. Mit geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds haben Anleger vor Jahren teils viel Geld verloren. Etliche dieser Fonds gerieten während der Finanzkrise in Schieflage. Und erst dann wurde vielen Verbrauchern klar, dass sie kein sicheres Vorsorgeprodukt, sondern eine hochriskante Unternehmensbeteiligung erworben hatten, bei der sogar die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen zum Streitthema werden konnte.
Seither beschäftigen Streitfälle rund um solche Fonds die Gerichte. Wurde anfangs vor allem über Beratungsfehler und die (Un-)Zulässigkeit bestimmter Klauseln in Verbraucherverträgen gestritten, trat bald bei geschlossenen Immobilienfonds ein weiteres Thema in den Vordergrund: der Rücktritt vom Vertrag, weil Verbraucher keine oder eine unvollständige Anlegerbestätigung erhalten hatten. Dass dann grundsätzlich ein Rücktrittsrecht besteht, hat bereits der OGH vor knapp einem Jahr entschieden (6 Ob 220/20a). In einer neuen Entscheidung hat das nun auch der Verfassungsgerichtshof bestätigt: Er hat entschieden, dass die Regelung im Kapitalmarktgesetz (KMG), die Verbrauchern in solchen Fällen ein „ewiges Rücktrittsrecht“ einräumt, nicht verfassungswidrig ist (G 130/2021-15).