Kein Abschlussjahr

Als „Sexualtäter“ von Schule geflogen: Mann kann Geld fordern

Hat der vom Unterricht Ausgeschlossene aber nun ein Recht auf Schadenersatz für die Folgen, die aus seinem Rauswurf resultierten? (Symbolbild)
Hat der vom Unterricht Ausgeschlossene aber nun ein Recht auf Schadenersatz für die Folgen, die aus seinem Rauswurf resultierten? (Symbolbild)Images/Georg Ulrich Dostmann (ERZ-Foto/Georg Ulrich Dostmann
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Schüler war des Missbrauchs verdächtigt worden. Nach Freispruch ebnen ihm nun Richter auch den Weg zum Schadenersatz.

Wien. Er war im Abschlussjahr gewesen, als er von der Schule flog. Der Grund dafür war ein schwerwiegender Verdacht: Der junge, bereits volljährige Mann soll einen jüngeren Schüler aus der neunten Schulstufe sexuell missbraucht haben. Allein, dem war nicht so, wie später ein Strafgericht feststellen sollte. Hat der vom Unterricht Ausgeschlossene aber nun ein Recht auf Schadenersatz für die Folgen, die aus seinem Rauswurf resultierten? In dieser Frage widerspricht der Oberste Gerichtshof (OGH) den vorherigen Instanzen.

Die betroffene Schule hat ein Öffentlichkeitsrecht und betreibt auch ein Internat. Der Rauswurf des Schülers war erfolgt, ohne dass die Schulbehörde mitgewirkt hätte. Der Verein hatte sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren gegen den Mann angeschlossen, um leichter zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn geltend zu machen.

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