Immobilienkredite

Frühere Rückzahlung bei Immo-Krediten: Urteil lässt Fragen offen

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Zahlt ein Verbraucher einen Immo-Kredit vorzeitig zurück, muss die Bank nur laufzeitabhängige Spesen anteilig zurückzahlen, entschied der EuGH. Klarheit schafft dieses Urteil aber nur für ein bestimmtes Zeitfenster.

Wien. Kredite vorzeitig zurückzahlen: Während des Zinsentiefs war das kein gar so großes Thema, seit die Zinsen steigen, dürften wieder mehr Kreditnehmer darüber nachdenken. Nicht immer ganz klar ist allerdings, wie viel man sich damit wirklich erspart – konkret, inwieweit man auch Bankspesen anteilig zurückbekommt. Dazu gibt es nun eine neue EuGH-Entscheidung, die Immobilienfinanzierungen betrifft. Und, soviel vorweg: Sie fiel nicht zugunsten der Kreditnehmer aus.

Aber von Anfang an: Wer als Verbraucher einen Kredit vorzeitig zurückzahlt, hat Anspruch auf Ermäßigung der „Gesamtkosten“. Auf Basis der Verbraucherkredit-Richtlinie entschied der EuGH schon vor Jahren, dass neben den Zinsen auch Bankspesen – egal ob laufzeitabhängig oder nicht – zu reduzieren sind (C-383-18, „Lexitor“). Aber gilt das auch für Finanzierungen, die unter die Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge fallen? Darum ging es in einem Fall aus Österreich. Der VKI hatte die Unicredit Bank Austria geklagt – wegen einer Vertragsklausel, wonach bei vorzeitiger Kredittilgung „die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden“. Das entsprach der bis Ende 2020 geltenden Regelung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) – und der EuGH erklärte es nun für richtlinienkonform (C-555/21). Laufzeitunabhängige Kosten müssen somit nicht reduziert werden.

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