Sterbehilfe: Was dürfen Ärzte?

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Weil der Begriff Sterbhilfe viele Unsicherheiten enthält, schlägt die Bioethikkommission neue Begriffe dafür vor. Ulrich Körtner, Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin, fordert eine Debatte über Sterbetourismus.

Die Presse: Die Bioethikkommission empfiehlt der Politik eine neue „Terminologie medizinischer Entscheidungen am Lebensende“. Warum?

Ulrich Körtner: Im deutschen Sprachraum gibt es eine große Unsicherheit, was Begriffe wie aktive und passive Sterbehilfe bedeuten. Noch komplizierter wird es, wenn man international diskutiert: „Euthanasia“ im Englischen meint Sterbebegleitung, bei uns verbindet man mit Euthanasie das Töten von Behinderten im Nationalsozialismus. All das führt zu Unsicherheit, auch in der ärztlichen Praxis.

Was sind die Probleme in der Praxis?

Beispiel Sondenernährung. Ein schwer gelähmter Patient mit Schluckstörung, der geistig klar ist, soll eine Magensonde bekommen. Er weigert sich. Nach § 110 StGB ist– sofern der Arzt ausdrücklich angezeigt wird – jede Behandlung eines Patienten gegen seinen Willen strafbar. In unserem Beispiel könnte sich der Arzt aber fragen: Was, wenn der Patient sich durch Verhungern das Leben nehmen will? Mache ich mich der Beihilfe zum Suizid strafbar? Dieselbe Handlung kann sowohl als Suizidbeihilfe als auch als gebotene Befolgung des Patientenwillens interpretiert werden, wobei die herrschende Lehre hier Letzteres annehmen würde.

Und solche Probleme löst man, indem man neue Namen findet?

Das Papier der Bioethikkommission ist nur ein Baustein in der Diskussion. Die Empfehlungen richten sich an Ärztekammer und ärztliche Fachgesellschaften. Beim Strafrecht sehen wir derzeit keinen Handlungsbedarf.

Das Papier führt drei Begriffe ein: Sterbebegleitung, Therapie am Lebensende, Sterben zulassen. Was sollen die konkret bringen?

Bei der Sterbebegleitung steht die Symptomkontrolle im Vordergrund: Damit etwa ein Sterbender keinen Durst leidet, kann es genügen, die Schleimhäute zu befeuchten. Man muss ihm nicht Flüssigkeit zuführen, was oft nur noch mehr Schmerzen verursacht. Es wird aber trotzdem gemacht, weil man fürchtet, sonst Sterbehilfe zu leisten. Ähnlich ist es bei der Therapie am Lebensende: Der Umstieg von der heilenden Therapie auf die palliative ist kein Verstoß gegen das Strafrecht. Auch beim „Sterben zulassen“ gilt: Wenn Lebensverlängerung Sterbensverlängerung bedeutet, ist ein Therapieabbruch keine aktive Sterbehilfe.

Das Hauptproblem ist, dass sich Ärzte nicht trauen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen?

Ja. Das ist aber auch ein Problem der Ausbildung, die ja das Rechtliche inkludiert. Wir haben an der Medizin-Uni Wien nur einen Lehrstuhl für Palliativmedizin. Österreich hat hier großen Nachholbedarf.

Zurück zu Ihrem Beispiel: Was passiert in der Praxis, wenn der Patient die Sonde verweigert?

Das hängt sehr vom Arzt und der Station ab. Wenn ein Arzt einen Konflikt mit den Angehörigen fürchtet oder wenn es seinen persönlichen, moralischen Werten widerspricht, wird er sich über den Patientenwillen hinwegsetzen. Im Schichtbetrieb kann es auch passieren, dass es der eine so und der andere so macht. Bei unseren Untersuchungen zur Patientenverfügung haben wir festgestellt, dass es zwei Typen von Ärzten gibt: Die einen, die sich nur dem Erhalt des Lebens verpflichtet sehen. Die empfinden es als persönliche Kränkung, wenn sich der Patient, der Laie, eine solche Entscheidung herausnimmt. Für die andere Gruppe gehört die Selbstbestimmung des Patienten zu seiner Lebensqualität.

Welcher Typ überwiegt?

Der paternalistische.

Das, was Sie sagen, heißt, dass ich als Patient im Krankenhaus dem Zufall ausgeliefert bin.

Ja. Lösen kann man das nur systemisch. Eine Klinik braucht Richtlinien, wie das Gesetz in der Praxis umgesetzt wird. Sonst hat der einzelne Arzt Angst, im Regen stehen gelassen und angezeigt zu werden.

Er könnte aber auch angezeigt werden, wenn er gegen den Willen des Patienten handelt.

Ja, aber das passiert kaum. Mir ist jedenfalls keine Judikatur zu § 110 StGB bekannt.

Die Empfehlung der Kommission befasst sich ausdrücklich nicht mit aktiver Sterbehilfe und Sterbetourismus. Warum?

Die Funktionsperiode der Kommission endet im Oktober. Wir wollten keine Debatte starten, die wir nicht beenden können. Was die aktive Sterbehilfe betrifft, wollten wir nicht so verstanden werden, dass wir ein Sterbehilfegesetz wie in den Benelux-Staaten befürworten.

Laut einer Umfrage der Uni Graz aus dem Jahr 2010 befürworten 62 Prozent aktive Sterbehilfe. Wäre da nicht eine Debatte nötig?

Ja, aber im europäischen Kontext. Es gibt auch von Österreich aus einen „Sterbetourismus“ in die Schweiz, wo Suizidbeihilfe in den meisten Fällen nicht strafbar ist.

Es gab 2007 ein Urteil dazu: Ein Mann half seiner schwer kranken Frau in die Schweiz zu kommen, wo ihr legal beim Suizid geholfen wurde. Er wurde angeklagt und wegen entschuldigenden Notstands freigesprochen. Die Richtervereinigung klagte nachher, dass sich die Politik vor der Frage drücke und man daher politische Urteile fällen müsse. Braucht es eine gesetzliche Klärung?

Auch wenn ich als Theologe Suizid und Beihilfe nicht befürworte, würde ich mich einer Debatte über die Legalisierung der Suizidbeihilfe nicht verweigern. Die kann auch dazu führen, dass man das Strafrecht in diesem Punkt ändert.

Auf einen Blick

Recht: In Österreich ist die aktive Sterbehilfe (§ 77 StGB, Tötung auf Verlangen) verboten. Aktive Sterbehilfe meint dabei nicht automatisch jede Handlung (z. B. Therapieabbruch), sondern Maßnahmen, die gezielt zum Tod führen (z. B. Gift verabreichen). Bei der passiven Sterbehilfe hingegen wird der vorzeitige Tod in Kauf genommen. Die Motive des Täters spielen dabei keine Rolle. Das gilt auch für die Beihilfe zu Suizid (§78 StGB), die in Österreich strafbar ist.

Zur Person

Ulrich Körtnerist Mitglied der Bioethikkommission, Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin der Uni Wien und Vorstand des Instituts für Systematische Theologie und Religionswissenschaft der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.09.2011)

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