Werden Grenzwerte massiv überschritten, sind die Landeschefs gefordert. Aber auch das Umweltministerium kann einen Beitrag zur Reduktion leisten.
Die erhöhten Feinstaubkonzentrationen in Österreich haben Umweltorganisationen veranlasst, Gegenmaßnahmen zu fordern. Geregelt sind die Grenzwerte für Feinstaub im Immissionsschutzgesetzt-Luft (IG-Luft). Im Sommer 2010 wurde es novelliert, den Landeshauptleuten wurden flexiblere Befugnisse eingeräumt. "Das Bundesgesetz ist ein Rahmenwerk, für die Umsetzung des IG-Luft sind primär die Landeshauptleute zuständig", sagt Jürgen Schneider vom Umweltbundesamt (UBA).
Wenn es also - wie es derzeit der Fall ist - zu massiven Überschreitungen der Grenzwerte kommt, müssen Maßnahmen von den Landeshauptleuten gesetzt werden. Als problematisch sieht der Experte die Tatsache, dass konkrete Maßnahmen, wie etwa temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen, eine relativ lange Vorlaufzeit benötigen und Umsetzungsfristen eingehalten werden müssen. "Dies ist aber auch notwendig, um die Maßnahmen rechtlich solide umzusetzen."
Theoretische Grundlagen für Umweltzonen vorhanden
Doch auch das Umweltministerium kann einen Beitrag zur Feinstaubreduktion leisten. Mit der Novelle des IG-Luft wurden beispielsweise die theoretischen Grundlagen für Umweltzonen als Maßnahme gegen Feinstaub geschaffen. In einer Verordnung des Bundes muss die Kennzeichnung und Einstufung von Kraftfahrzeugen nach Emissionswerten bundesweit einheitlich geregelt und entsprechenden Plaketten (grün, orange, rot) zugeordnet werden.
Das wiederum ist dann die Basis für eigene Länderverordnungen. Wo es zu viel Feinstaub-Belastung gibt, können Landeshauptleute dann Fahrverbote in Umweltzonen erlassen - zum Beispiel für rot oder je nach Überschreitung auch für orange gekennzeichnete Autos.
"Bisher hat allerdings noch kein Landeshauptmann eine Umweltzone gefordert", sagte Schneider. Daher sei auch noch keine Verordnung zur Klassifizierung der Fahrzeuge erlassen worden. Die Einführung der Plaketten würde allerdings einen "enormen administrativen Aufwand" bedeuten.
Nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft
Dass mit dem Gesetz nur unzureichend gegen Feinstaub vorgegangen werden kann, findet Schneider nicht. So seien derzeit in allen Bundesländern Feinstaubprogramme in Kraft. "Allerdings sind diese bei besonderen meteorologischen Bedingungen - wie sie derzeit in Österreich vorherrschen - nicht ausreichend. Außerdem wurden noch nicht alle Maßnahmen, die auf Grundlage des IG-Luft gesetzt werden können, ausgeschöpft."
Und sollten die Feinstaub-Grenzwerte dauerhaft überschritten werden, drohen auch Sanktionen. "Die europäische Kommission kann dann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einleiten", sagte Schneider.
Max. 25 Tage mit zu hoher Feinstaubbelastung
Laut dem IG-Luft darf es maximal 25 Tage mit zu hoher Feinstaubbelastung geben, der EU-Grenzwert liegt bei 35 Tagen. Unter dem "PM10 Wert", mit dem die Feinstaubkonzentration gemessen wird, versteht man die Konzentration von Feinstaub pro Kubikmeter Luft, wobei diese auf den Durchmesser der Partikel und somit auf ihre Fähigkeit abgestellt wird, in die Bronchien transportiert zu werden.
(APA)