Die Grenzen der EZB-Interventionen

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Die Europäische Zentralbank nutzt ihren rechtlichen Spielraum in der Krise aus. Eine Beteiligung am Schuldenschnitt würde aber die Grenze überschreiten.

Wien. Der Ruf wird lauter: Die EZB soll noch mehr zur Bewältigung der Krise beitragen. Bundeskanzler Werner Faymann ist nicht der einzige, der sich für eine „stärkere Rolle“ der Europäischen Zentralbank ausgesprochen hat. Der Plan dahinter ist schlicht: Die EZB soll mit ihrem virtuellen Geld marode Staaten so weit unterstützen, bis sich diese wieder zu normalen Marktbedingungen finanzieren können. Die Zentralbank wird zum letzten Hoffnungsträger in der Krise. Kein Wunder also, dass der internationale Bankenverband vergangene Woche forderte, dass sich die EZB auch am Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen beteiligt.

Doch was darf die EZB überhaupt? Wo sind ihre rechtlichen Grenzen? Experten wie der Innsbrucker Europarechtler Walter Obwexer sehen zwar noch Möglichkeiten der EZB, in den Markt einzugreifen. Doch seien diese begrenzt. „Die EZB ist gemäß Artikel 127 des AEUV dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität verpflichtet. Daraus ergeben sich bereits allgemeine Beschränkungen ihrer Tätigkeit bei der Unterstützung von Mitgliedstaaten.“ Verboten sei ihr insbesondere der direkte Kauf von Staatsanleihen (Art. 123 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Die EZB hält mittlerweile allein griechische Staatsanleihen im Wert von rund 55 Milliarden Euro. Sie hat diese allerdings nicht direkt von Griechenland, sondern am normalen Finanzmarkt (Sekundärmarkt) zu einem niedrigeren Marktpreis angekauft. Ob das erlaubt sei, ist laut Obwexer eine Frage der Auslegung. Erst eine Klage einer EU-Institution oder eines Mitgliedstaats beim Europäischen Gerichtshof würde das klären. Die EZB-Führung selbst bremst: Solche Ankäufe gehörten nicht zum Standardrepertoire der Bank und seien damit in Umfang und Dauer begrenzt, so Österreichs EZB-Ratsmitglied Ewald Nowotny.

Die Meinungen gehen freilich auch unter Experten auseinander: „Der Kauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt ist keine direkte Staatsfinanzierung“, betont der österreichische Finanzexperte Peter Brandner im Gespräch mit der „Presse“. „Er hat nur indirekt einen Effekt, als er die Finanzierung des Staates am Markt erleichtert.“ Auch Obwexer gesteht ein, dass die EZB zur Stabilisierung des Markts natürlich Interventions-Möglichkeiten haben muss.

„Fed hat selbe Beschränkungen“

Aber wie weit darf die EZB dabei gehen? Die US-Notenbank, die japanische und britische Nationalbank haben bisher deutlich exzessiver Staatsanleihen angekauft. Die Preisstabilität, der sie ebenfalls verpflichtet sind, hat einstweilen kaum gelitten. „Es ist nicht richtig, wie ständig behauptet wird, dass die US-Notenbank Fed rechtlich mehr Möglichkeiten hat, dem Staat unter die Arme zu greifen“, so Brandner. Die Fed habe im Grunde die selben Beschränkungen wie die EZB, auch sie dürfe nicht direkt den Staat finanzieren.

Die finanziellen Möglichkeiten der EZB sind jedenfalls noch lange nicht ausgeschöpft. Sie verfügt derzeit über ein Eigenkapital von 81 Milliarden Euro und Rücklagen von knapp 400 Milliarden. Ohne negativ zu bilanzieren, könnte die EZB theoretisch für sämtliche griechische Schulden geradestehen. Macht sie einen Vorgriff auf künftige Zinsgewinne, könnte sie sogar mit deutlich mehr als einer Billion eingreifen. Erst ab dieser Höhe, so sind die Experten weitgehend einig, würde diese Intervention auch den Geldwert negativ beeinflussen.

Problematischer ist freilich, wenn sich die EZB direkt an einem Schuldenschnitt für Griechenland beteiligt – wenn sie also auf einen Teil der Rückzahlung der von ihr gehaltenen Staatsanleihen verzichtet. Dies wäre eindeutig eine direkte Staatsfinanzierung und damit ein Rechtsbruch.

So wie beim Ankauf von Staatsanleihen, gibt es freilich auch hier eine rechtliche Umgehungsoption. Wenn die EZB beispielsweise ihre griechischen Staatsanleihen zum niedrigeren Marktpreis dem Europäischen Rettungsschirm EFSF verkauft und der den Schuldenschnitt durchführt, wäre die Zentralbank rechtlich abgesichert. Das Problem hätten dann die Euro-Länder, die damit die No-Bail-Out-Klausel (125 AEUV) – also das Verbot, die Schulden anderer Mitgliedstaaten zu übernehmen – brechen würden.

EZB-Milliarden für Banken S. 15

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.02.2012)

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