Völkerrecht lässt Assange und Briten nur wenig Spielraum

Voelkerrecht laesst Assange Briten
Voelkerrecht laesst Assange Briten(c) REUTERS (CHRIS HELGREN)
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Ein gesichtswahrendes Ende der Affäre um WikiLeaks-Gründer Julian Assange ist nur mit Verhandlungen möglich. Wie sind nun mögliche Handlungsansätze Ecuadors und Großbritanniens völkerrechtlich zu beurteilen?

Graz. Julian Assange polarisiert. Am 19.Juni floh er vor seiner Auslieferung nach Schweden in die Räumlichkeiten der ecuadorianischen Botschaft in London und suchte um diplomatisches Asyl an. Am 17.August verkündete Präsident Correa dessen Gewährung. Damit begab sich der WikiLeaks-Gründer in den Schutzbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), das in Art22(1) die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten von diplomatischen Missionen verbrieft. Diesen Schutz nützt nun Assange. Doch das Völkerrecht setzt ihm, Ecuador und Großbritannien enge Grenzen.

Botschaft ist unverletzlich

Julian Assange suchte um diplomatisches Asyl an, das im Gegensatz zum territorialen Asyl nicht im angestrebten Asylland beantragt werden muss. Allerdings ist das diplomatische Asyl weder nach WÜD noch nach Völkergewohnheitsrecht geschützt, wie der Internationale Gerichtshof 1951 im Haya-de-la-Torre-Fall (Kolumbien vs. Peru) betonte. Lediglich in Südamerika hat sich regionales Völkergewohnheitsrecht zum Schutz des diplomatischen Asyls etabliert, das in der Konvention von Caracas von 1954 festgeschrieben wurde.

Doch Assange ist den britischen Behörden nicht schutzlos ausgeliefert. Seine Freiheit wird garantiert durch die Unverletzlichkeit der diplomatischen Räumlichkeiten, solange er sich in diesen aufhält. Während die Konvention von Caracas das Recht auf freien Durchgang nach Gewährung des diplomatischen Asyls garantiert, besteht allerdings keine entsprechende Verpflichtungsgrundlage im allgemeinen Völkerrecht.

Zur Begründung des Schutzes der Botschaft berufen sich viele Kommentare auf die Theorie der Extraterritorialität von diplomatischen Missionen. Das ist falsch. Auch Botschaftsgebäude sind weiterhin Teil des Territoriums des Empfangsstaates, auf dem allerdings besondere völkerrechtliche Regeln wirksam werden. So schützt das WÜD im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht die Räumlichkeiten der Mission. Darüber hinaus auferlegt Art22(2) WÜD dem Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.

Dies scheint im Widerspruch zu stehen zu den namentlich von Ecuadors Präsident Correa kritisierten Plänen Großbritanniens, die „Botschaft zu stürmen“. Doch eine derartige Drohung wurde nie formuliert. Die britische Botschaft in Quito verfasste ein – diplomatisch unkluges – Schreiben an die ecuadorianische Regierung, in dem auf die britische Rechtslage hingewiesen wurde. Der Diplomatic and Consular Premises Act von 1987 erlaube es, „to take actions in order to arrest Mr Assange in the current premises of the Embassy“.

In der Tat ermächtigt Section 1(3) des Gesetzes von 1987 Minister, den Schutz diplomatischer Räumlichkeiten zu beenden. Das Gesetz wurde verabschiedet, nachdem die britische Polizistin Yvonne Fletcher einem Schuss zum Opfer gefallen war, der aus der libyschen Botschaft in London abgefeuert wurde. Entscheidend ist hier: Das Gesetz ist völkerrechtskonform, da es explizit an die Formulierungen in der WÜD anknüpft und eine etwaige Beendigung des Schutzes von funktionswidrigen Nutzungen von Botschaftsgebäuden abhängig macht.

Wie sind nun mögliche Handlungsansätze Ecuadors und Großbritanniens völkerrechtlich zu beurteilen? Problematisch wäre der Vorschlag, Großbritannien möge Assange einfach nach Ecuador ausreisen lassen. Denn ein solches Vorgehen Großbritanniens würde mit dessen Verpflichtungen nach dem Europäischen Haftbefehl im Widerspruch stehen.

Völkerrechtswidrig wäre es auch, wenn Ecuador versuchen sollte, Assange im diplomatischen Kuriergepäck (etwa einem großen Koffer) außer Landes zu bringen. Weiters völkerrechtswidrig wäre ein britischer Versuch, Assange in der Botschaft zu verhaften, ohne die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen des Gesetzes von 1987 zu befolgen.

Schließung wäre überschießend

Überschießend, aber völkerrechtsgemäß wäre es, wenn Großbritannien seine diplomatischen Beziehungen mit Ecuador beendete, das Botschaftspersonal des Landes verwiese und die Botschaft – in Konformität mit dem Gesetz von 1987 – schließen ließe.

Völkerrechtsgemäß – und am wahrscheinlichsten – sind indes Verhandlungen zwischen Ecuador und Großbritannien, die eine gesichtswahrende Lösung für beide Parteien (und für Assange) zum Ziel haben müssen. Vielleicht kann Assange überredet werden, gegen entsprechende Garantien Schwedens freiwillig die Botschaft zu verlassen, wie der blinde chinesische Dissident Chen Guangchen nach (umstrittenen) Zusagen von chinesischen und US-Behörden. Seine Alternative ist nicht attraktiv: Wie einst der ungarische Kardinal József Mindszenty in der Budapester US-Botschaft könnte Assange zum Dauergast in der (allerdings weit kleineren) ecuadorianischen Botschaft werden. Mindszenty musste sich 15 Jahre in Geduld üben. Viel Zeit, gerade im Internetzeitalter.

Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), ist Universitätsassistent am Institut für Völkerrecht der
Universität Graz. Blog: http://
internationallawandtheinternet.
blogspot.co.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.08.2012)

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