VfGH: Spätere Pension bei Eisenbahner rechtskonform

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Die Verfassungsrichter entschieden, dass die Verschärfung des Pensionsrechts 2003 durch Übergangsregeln ausreichend abgemildert wurde.

Rückschlag für ÖBB-Bedienstete, die ja jetzt länger arbeiten müssen. Die Verschärfungen im ÖBB-Pensionsrecht sind nicht verfassungswidrig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte die Ansicht vertreten, dass die Eingriffe des Gesetzgebers im Zuge des Sparpakets 2003 aufgrund ihrer Intensität und Plötzlichkeit nicht rechtskonform seien. Dem widersprach nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Er sieht den Vertrauensschutz sowie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Veränderungen, etwa die Erhöhung der Wartefristen für den Pensionsantritt sowie nachteilige Durchrechnungszeiträume, stellten zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der Eisenbahner dar. Aber durch entsprechende Übergangsregeln wurden die Verschlechterungen ausreichend abgemildert, erklärte am Freitag VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei einer Pressekonferenz.

Öffentliches Interesse

Die Verfassungsrichter verwiesen auf das öffentliche Interesse, das derartige Einschnitte rechtfertige: Da wären einmal die Sicherung und Finanzierung der Pensionssysteme im Land und zum anderen die Entlastung des Budgets. "Der Gesetzgeber hat da einen Gestaltungsspielraum", so Holzinger. Bei der Frühpensionierung von Beamten habe der VfGH in der Vergangenheit sogar eine durchschnittliche Kürzung des Ruhegenusses von 12 Prozent als ok erachtet. Im nunmehrigen Fall ging es um 5 bzw. 8 Prozent.

Das ÖBB-Pensionsrecht wurde beginnend mit 1996 sukzessive verschärft. Problem aus Sicht der Gesetzgeber: Die ÖBBler gehen zu früh in Pension. Im Antrag des Obersten Gerichtshofs (OGH) an den VfGH hat dieser auch auf das faktische Pensionsantrittsalter verwiesen. Von 2003 bis 2006 seien ÖBB-Bedienstete im Schnitt mit 52,45 Jahren in den Ruhestand getreten, normale Beamte mit 58,7 Jahren, sagte Holzinger.

Keine Rücknahme der Neuregelung

Zu einer Rücknahme der Reformen, wie vom OGH beantragt, muss es nun nicht kommen. Bereits in der Vergangenheit hat der VfGH die Ansicht vertreten, dass derlei Eingriffe den Vertrauensschutz dann nicht verletzen, wenn ein legitimes öffentliches Interesse besteht und die Veränderungen nicht zu plötzlich kommen und unverhältnismäßig intensiv sind.

Über die Frage, ob durch die ÖBB-Regelungen bestimmte Personengruppen unverhältnismäßig hart getroffen werden, hat der VfGH nicht entschieden. Derartige Bedenken wurden nämlich vom OGH nicht vorgebracht.

(APA)

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