OGH-Entscheidung

Karl Heinz Grasser endgültig freigesprochen

Karl Heinz Grasser und sein Anwalt Norbert Wess vor Verhandlungsbeginn am Straflandesgericht Wien. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist nun endgültig vom Tisch.
Karl Heinz Grasser und sein Anwalt Norbert Wess vor Verhandlungsbeginn am Straflandesgericht Wien. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist nun endgültig vom Tisch. APA/Roland Schlager
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Der ehemalige Finanzminister der Republik ist wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung nun rechtskräftig freigesprochen. Der Oberste Gerichtshof wies eine Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde zurück. Bezüglich der Verurteilung aufgrund der Buwog-Privatisierung steht der Entscheid des OGH noch aus.

Wien. Jetzt ist es fix: Ex-Finanzminister Karl Heinz Grasser ist rechtskräftig vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde zurückgewiesen, mit dem diese den vom Straflandesgericht Wien im Juli 2022 gefällten Freispruch bekämpfen wollte. (13 Os 95/23d). Endgültig von den Vorwürfen freigesprochen ist damit auch Grassers mitangeklagter, ehemaliger Steuerberater. Diesem war Beihilfe zur Last gelegt worden.

Grasser war vorgeworfen worden, knapp 4,4 Millionen Euro an Honoraren, die er für Vertriebstätigkeiten für die Meinl Bank Antigua bezogen hatte, nicht in seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 aufgenommen zu haben. Daher sei die Steuer um etwa 2,2 Mio. Euro zu gering angesetzt worden. Dieser Vorwurf ist damit nun endgültig vom Tisch.

Komplexes Firmenkonstrukt

Das Verfahren hatte rund 13 Jahre gedauert. Unter anderem ging es dabei um die Abwicklung der Vertriebsprovisionen über eine Firma im Steuerparadies British Virgin Islands. Das Konstrukt habe der Verschleierung dieser Einkünfte gedient, lautete der Vorwurf. Auch Stiftungen in Liechtenstein spielten dabei eine Rolle. Grassers ehemaligem Steuerberater war in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, er habe die Ideen für die komplexe Struktur geliefert, bei der, wie es in der OGH-Entscheidung heißt „zwei nicht nachzuverfolgende Vertragsrechtskreise“ geschaffen worden sein sollen. Über die Verteilung der Verantwortung dafür war es zwischenzeitlich auch zwischen dem Steuerberater und Grasser zu einer Kontroverse gekommen. Der Steuerberater hatte argumentiert, Grasser habe eigenmächtig gehandelt.

Grasser selbst hatte indes von Anfang an ein Verschulden bestritten und argumentiert, er habe die Struktur von sich aus gegenüber der Finanz offengelegt. Letztlich war auch das Straflandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm kein Vorsatz vorzuwerfen sei.

Die Finanzstrafbehörde führte in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem ins Treffen, das Gericht habe in der Hauptverhandlung ihre Beweisanträge, ob bestimmte Umstände vorgelegen seien, nicht berücksichtigt. Laut dem OGH wurden diese Anträge jedoch zurecht abgewiesen, weil diese auf verbotene „Erkundungsbeweisführung“ gerichtet gewesen seien. Diese Anträge seien daher auch schon im Hauptverfahren unzulässig gewesen.

Buwog-Verfahren läuft noch

Ebenfalls abgeschmettert wurde die Kritik der Finanz, die Anklagepunkte seien nicht zur Gänze abgehandelt worden. Das Straflandesgericht habe „das unter Anklage gestellte historische Geschehen“ zur Gänze durch Freispruch erledigt, heißt es dazu in der Entscheidung des OGH.

Noch keine rechtskräftige Entscheidung gibt es dagegen im Buwog-Prozess. Hier war Grasser und weiteren Angeklagten vorgeworfen worden, bei der Privatisierung der Bundeswohnungen illegal mitkassiert zu haben. Grasser wurde dafür vor drei Jahren in erster Instanz zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein, für ihn und sämtliche Mitangeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Die Entscheidung des OGH in dieser Causa steht noch aus.

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