Ein Unternehmen aus dem Sicherheitsgewerbe hatte das Abmahnen von Falschparkern zum Geschäftsmodell gemacht. Eine – wenn auch nur vorläufige – OGH-Entscheidung setzt dem nun Grenzen.
Besitzstörung ist rechtswidrig. Daran gibt es keinen Zweifel. Und das umfasst auch unerlaubtes Parken auf Privatgrund oder das Verstellen fremder Hauseinfahrten. So weit, so klar. Weniger klar ist allerdings, inwieweit sich das kostenpflichtige Abmahnen von Falschparkern als Geschäftsmodell eignet. Mit einem derartigen Fall war kürzlich der Oberste Gerichtshof befasst. Er erließ nun eine einstweilige Verfügung, deren Begründung auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (4 Ob 5/24z).