Bei Vereinbarungen über die Betriebskosten kann es auf jedes Wort ankommen. Das zeigt eine aktuelle OGH-Entscheidung.
Wien. Und wieder gibt es eine umfangreiche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Klauseln in Mietverträgen. Es geht um den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Und dabei – neben vielen anderen Punkten – um die Betriebskosten.
Anders als im Vollanwendungsbereich ist im Teilanwendungsbereich nicht gesetzlich vorgegeben, was alles unter Betriebskosten fällt. Wichtig ist es daher, dass diese Kosten im Vertrag klar definiert werden. Dass laut OGH jedoch sogar ein Verweis auf die entsprechende gesetzliche Regelung als intransparent angesehen werden kann, kommt dann aber doch einigermaßen überraschend.