Gleichheitswidrig

VfGH kippt Wirtlizenz für Akademiker

Für die Gastgewerbeberechtigung reicht künftig nicht mehr der Abschluss eines beliebigen Studiums. 
Für die Gastgewerbeberechtigung reicht künftig nicht mehr der Abschluss eines beliebigen Studiums. Die Presse / Clemens Fabry
  • Drucken

Für die Gastgewerbeberechtigung reicht künftig nicht mehr der Abschluss eines beliebigen Studiums. Aktive Gastro-Akademiker dürfen aber weiterarbeiten.

Die Entscheidung hatte sich abgezeichnet: Wie „Die Presse“ als Erste berichtete, hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) massive Bedenken dagegen, dass man in Österreich mit jedem beliebigen akademischen Studienabschluss den Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe erbringen kann. Jetzt hat das Höchstgericht die entsprechende Passage in der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung aufgehoben: Die Wirtlizenz für Akademikerinnen und Akademiker fällt.

Die Verordnung legt fest, welche Kenntnisse für die selbstständige Arbeit als Wirt nötig sind, wie Unternehmensführung, Kostenrechnung, Marketing, Berufs- und Fachkunde, Recht, Technik und Hygiene. Von allen möglichen Zugängen zum Gewerbe – von der Lehre über berufsbildende höhere Schulen bis zur Tourismus-Fachakademie – ist bloß beim Universitätsstudium und dem Masterlehrgang kein fachspezifischer Ausbildungsinhalt gefordert. „Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung“, heißt es nun im VfGH-Erkenntnis (V362/2023). Die Regelung ist deshalb gleichheitswidrig.

Keine Übergangsfrist

Die Aufhebung erfolgt ohne Übergangsfrist und tritt in Kraft, sobald Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) sie im Bundesgesetzblatt kundmacht. Damit ist wohl in nächster Zeit zu rechnen. Anlass für die Entscheidung war der Fall eines kleinen Gastronomiebetriebs, der von der Schmalspurvariante mit maximal acht Verabreichungsplätzen auf die Betriebsart „Kaffee-Restaurant“ hatte wechseln wollen. Der Geschäftsführer konnte zwar weit fortgeschrittene Studien der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts nachweisen, aber keinen Abschluss.

Gegen die Weigerung des Wiener Magistrats, die Gewerbeberechtigung zu erteilen, argumentierte die Gesellschaft mit der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung. Die Aufhebung durch den VfGH bringt ihr allerdings nichts: Auch auf Basis der vom Höchstgericht bereinigten Rechtslage kann die Gesellschaft unter den gegebenen Umständen die nötige Befähigung nicht nachweisen, ihre Beschwerde wurde abgewiesen.

Bestehende Befähigungen bleiben hingegen von der Entscheidung unberührt; aktive Gastro-Akademiker dürfen also weiterarbeiten.

 

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.