Im Februar wurde der Maßnahmenvollzug für den Insassen, dessen Verwahrlosung nun bekannt wurde, verlängert. Anhörung und Gutachten lagen über ein Jahr zurück. "Im Einklang mit dem Gesetz", sagt das Gericht.
Der 74-jährige Häftling der Justizanstalt Krems-Stein, dessen Verwahrlosung in der vergangenen Woche publik geworden war, befindet sich rein auf Basis der Aktenlage weiter in Haft. Der Maßnahmenvollzug wurde vom zuständigen Vollzugsgericht Krems am 20. Februar 2014 ohne Anhörung und ohne Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens verlängert.
Wie Richard Simsalik, Vizepräsident und Mediensprecher des Kremser Landesgerichts, am Mittwochnachmittag erklärte, sei dies "im Einklang mit dem Gesetz" geschehen. Das Strafvollzugsgesetz sehe eine Anhörung eines Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren vor. Der Häftling dürfte sich zuletzt gegen seine weitere Anhaltung nicht "gewehrt" haben. "Er hat keinen Antrag auf Anhörung gestellt", sagte Simsalik.
Eine Anhörung des Vollzugsgerichts habe zuletzt Ende 2012 stattgefunden. Dabei sei die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beschlossen worden. Zur psychiatrischen Untersuchung des 74-Jährigen, bei der diesem vom Gutachter anhaltende Gefährlichkeit bescheinigt wurde, kam es Anfang 2013.
"Keine Änderungen abgezeichnet"
Der besagte Häftling, der wegen einer Verurteilung wegen versuchten Mordes einsitzt, hat die über ihn verhängte Freiheitsstrafe an sich längst verbüßt. Weil er als geistig abnorm gilt, kann er allerdings weiterhin zeitlich unbefristet angehalten werden, solange ihm nicht von einem Psychiater bescheinigt wird, dass von ihm keine Gefährlichkeit mehr ausgeht. Auf Basis dieser Gesetzeslage befindet sich der an sich "pensionsreife" Mann nach wie vor im Gefängnis.
Ein neues, aktuelleres psychiatrisches Gutachten - bei einer ärztlichen Begutachtung wäre der verwahrloste Zustand des Häftlings vermutlich zutage getreten - hat die Justiz nicht eingeholt. Die damit formlos erfolgte Verlängerung des Maßnahmenvollzugs rechtfertigte Simsalik mit dem Hinweis, bei dem Insassen hätten sich, "keine Änderungen abgezeichnet".
In der "fortgesetzten Anhörung", die sich auf die Ende 2012 tatsächlich erfolgte bezog, sei im vergangenen Februar das Sachverständigengutachten aus Anfang 2013 noch einmal erörtert und entschieden worden, " dass eine bedingte Entlassung aufgrund der Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht möglich war", so Simsalik. Als Prognosekriterien für die Gefährlichkeit habe das Gericht die "Persönlichkeit des Untergebrachten", seine bisher "mangelnde Entwicklung in der Anstalt", sein "belastetes Vorleben", eine fehlende Behandlungs- und Betreuungsbereitschaft sowie die daraus resultierende geringe Aussicht auf ein redliches Fortkommen berücksichtigt, führte Simsalik abschließend ins Treffen.
(APA)