Durch Antidiskriminierung zu mehr Gerechtigkeit?

Gummibaum
GummibaumKufner
  • Drucken

Die Ausdehnung des Antidiskriminierungsrechts führt in vielen Bereichen zu ermutigenden Entwicklungen.

Unter „Gerechtigkeit“ wird oft ein Idealzustand eines Miteinanders bezeichnet, der nur durch einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Teilen einer Gesellschaft erreicht werden kann, wobei es dafür zu einer (Um-)Verteilung von Gütern und Chancen zwischen den daran Beteiligten kommt.

Seit jeher zerbrachen sich (Rechts-)Philosophen darüber den Kopf und entwickelten verschiedene Theorien, welche nicht nur Einzug in unsere heutigen Rechtssysteme gefunden haben, sondern auch maßgeblich zu deren Entwicklung beitrugen. Allgemein gesprochen herrscht Konsens darüber, dass das Recht an sich für Gerechtigkeit sorgen sollte; ob dem so ist, wird oft bezweifelt. Nicht zuletzt deswegen, weil die konkrete Umsetzung sehr oft mangelhaft ist und die subjektiven kulturellen Ansichten und Auffassungen über diese Gerechtigkeit eben sehr stark voneinander abweichen.

Neben dem Strafrecht als für jedermann erkennbares System der „Gerechtigkeit“ beschäftigen sich aber auch alle anderen Rechtsgebiete mit der Gerechtigkeit, indem sie als Regelungsgegenstand die Herstellung und Beibehaltung des Idealzustandes des Ausgleichs am Miteinander haben, auch wenn dies nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist. Ein junges Rechtsgebiet, welches auch immer wieder für große Aufmerksamkeit und Emotionen unter Rechtsunterworfenen sorgt, ist die Materie der Gleichberechtigung bzw. die wesentlich weitergreifende Materie des Antidiskriminierungsrechts.

Stürmische Entwicklung

Betrachtet man die Entstehungsgeschichte des Antidiskriminierungsrechts, erkennt man, dass sich dieser Bereich in den vergangenen Jahren stürmisch entwickelt hat.

Rechtsentwicklungen auf der Ebene der einzelnen Staaten und die Rechtsentwicklung der (EU-)gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen, nicht zu vergessen aber auch Einflüsse, die aus den USA spürbar wurden, haben zu einer komplexen und dynamischen Entwicklung dieses Rechtsbereichs geführt. Dies schlägt sich im Umfang der Normen sowie im Charakter als Querschnittsmaterie nieder.

Die älteste diesbezügliche Entwicklung in Österreich und Europa stellte auf die Herstellung von Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern und auf die Einführung von Nichtdiskriminierung in der Arbeitswelt ab und schützt vor ungerechtfertigter Behandlung aufgrund der ethnischen Herkunft, der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und mehr. Der Regelungsinhalt der Materie stellt sich heute aber weitaus komplexer dar und greift viel weiter, was sich auch nicht zuletzt aus der Interdisziplinarität dieser Rechtsmaterie ableiten lässt.

So stellt sich Antidiskriminierung heute als eine Rechtsmaterie dar, die letztlich den Einzelnen vor sowohl mittelbarer als auch unmittelbarer Diskriminierung in weiten Bereichen des täglichen Lebens schützt. Neben den „klassischen“ Bereichen, wie der Arbeitswelt, finden diese Ansätze aber heute immer öfter auch Berücksichtigung im Allgemeinen Zivilrecht.

Im Konflikt mit Freiheiten

Diese neuen rechtspolitischen Ziele können nun mit direkten und indirekten Zielvorgaben beschrieben und durch entsprechende Maßnahmen erreicht werden. In der Regel werden aber Normen geschaffen, die auch sanktioniert sind, d.h., dass entweder bei Nichterreichung der Vorgaben oder aber bei Verstoß gegen entsprechende Normen Sanktionen drohen.

Wenn diese Ziele und die Mittel zur Erreichung derselben allerdings in Konflikt geraten mit anderen Interessen, althergebrachten Grundsätzen, wenn sie Freiheiten beschränken oder sogar in Grundfreiheiten eingreifen, so kommt es zu Wertungsfragen, die sowohl politisch wie auch (grund-)rechtlich zu lösen sind. Als Beispiele dafür seien angeführt: Die im öffentlichen Bereich bestehende Verpflichtung zur Bevorzugung von Frauen bei gleicher Befähigung ist damit gerechtfertigt, dass es nur dadurch zu einer Beseitigung der bestehenden Ungleichheit kommen kann. Sie führt aber unweigerlich zu einer Diskriminierung gleichwertiger männlicher Kandidaten.

Dieses Konzept der umgekehrten Diskriminierung (reverse discrimination, affirmative action) führt unausweichlich zu Härtefällen und ist auch rechtspolitisch mit äußerster Vorsicht einzusetzen. Ein weiteres soziologisches Phänomen ist, dass im Bereich des Antidiskriminierungsrechtes viele kleinere, außergewöhnliche Fälle die Aufmerksamkeit der Medien und der Öffentlichkeit errungen haben, ob es sich z.B. um eine aufgezeigte Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in einem traditionellen Beruf handelt oder um geschlechtsspezifische Friseurtarife, die für diskriminierend befunden wurden, oder z.B. um rassistische Türsteher bei Nachtklubs.

Viele Fälle können als schillernd bezeichnet werden, und deren Auswirkung auf die Fortbildung der „Gerechtigkeit“ einer Gesellschaft ist zumindest zu hinterfragen.

Ermutigende Entwicklung

Umgekehrt gibt es aber durch die stürmischen Entwicklungen im Antidiskriminierungsrecht doch ganz wesentliche Fortschritte im Bereich der Arbeitswelt. Heute ist es für niemanden mehr wirklich ein Thema, dass Stelleninserate geschlechtsneutral ausgeschrieben werden und ArbeitgeberInnen selbstverständlich den gesamten Pool der KandidatInnen ansprechen und nicht mehr nur 50 Prozent davon.

Ähnliches gilt für die Angabe von Mindestgehalt und Qualifikation, dabei sollte – so die Intention des Gesetzgebers – insbesondere für Frauen die Möglichkeit eingeräumt werden, von sich aus zumindest gleich viel Gehalt zu fordern, wie es die männlichen Mitbewerber tun. Dass hier die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Bezahlung (Gender Pay Gap) noch nicht entsprechend reduziert worden sind, heißt nicht, dass das zugrunde liegende Konzept inadäquat ist.

Während der systematische Eingriff des Antidiskriminierungsrechtes in weite Bereiche des Zivilrechts mit großer Vorsicht zu betrachten ist (jede Einschränkung der Vertragsfreiheit will sehr gut überlegt sein), sehe ich doch in vielen Mainstream-Bereichen des Arbeitsrechts eine sehr gesunde und ermutigende Entwicklung, die einerseits zu mehr Problembewusstsein bei den Arbeitgeberinnen führt, andererseits auch zu einer Steigerung der Produktivität und somit des gemeinsamen Erfolges.

DER AUTOR

Franz J. Heidinger, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien. Als Universitätslektor und Fachbuchautor ist er, ausgehend vom Arbeitsrecht, seit über zehn Jahren im Bereich des Antidiskriminierungsrechtes beratend und als Vertreter tätig. Soeben hat er mit Christoph Kasper die zweite Auflage des Buches „Antidiskriminierung“ bei Lexis Nexis Wien herausgebracht. [ Fotostudio Huger ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.07.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Pensionistin
Innenpolitik

Steirer sind am frühesten in Pension

Besonders bei den Invaliditätspensionen steigt das Pensionsantrittsalter – aber mit statistischem Schönheitsfehler. Wiener und Niederösterreicher treten Ruhestand heuer später an.
Teilzeit-Managerin Karin Papadopoulos und IBM-Österreich-Chefin Tatjana Oppitz. [ Fabry ]
Home

IBM: "Haben Gleichstellung in der DNA"

Eine Frau Generaldirektor, Mütter mit Teilzeitverträgen als Managerinnen, Frauen-Netzwerke und Förderung von Mädchen: IBM gilt als Vorreiterbetrieb der Gleichstellung.
#99ideen

Nach Sanierung: Außer Spesen nichts gewesen?

Die "Sanierung" vieler Staatshaushalte verpufft schon nach wenigen Jahren, zeigt die Geschichte. Vor allem dann, wenn Regierungen über höhere Steuern "sparen" wollen.
#99ideen

„Der Gerechtigkeitssinn ist wie ein Muskel“

Gerechtes Handeln taugt nicht zum Bildungsstandard, aber man kann es täglich fördern. Lawrence Kohlberg hielt Gerechtigkeit für eine Denksache, heutige Psychologen betonen frühes und emotionales Lernen.
#99ideen

Aufgabe Nummer eins: Faktor Arbeit entlasten

„Die Presse“ bat Wirtschaftsexperten und Repräsentanten von heimischen Interessenvertretungen um drei Ideen für ein gerechteres Steuersystem in Österreich. Einig ist man sich vor allem bei der Forderung, dass die Steuern auf Arbeit und die Lohnnebenkosten niedriger werden müssen.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.