Wer sich belästigt fühlt, sollte sich ans Gericht wenden. Selbsthilfe ist nicht anzuraten.
Erstmals hat in Österreich ein Gericht entschieden, dass ein Mieter in der eigenen Wohnung nicht rauchen darf (Die Presse berichtete). In Deutschland ist Mitte Jänner ein ähnlicher Fall entschieden worden: Der deutsche Bundesgerichtshof hat allerdings – anders als das österreichische Bezirksgericht – das Rauchen nicht gänzlich untersagt, sondern ausgesprochen, dass beide Mieter das Recht haben müssen die eigene Wohnung "zur Verwirklichung ihrer Lebensbedürfnisse” nutzen zu können. Daher ist eine zeitliche Regelung zu treffen, wonach dem Nichtraucher Zeiträume freizuhalten sind, in denen er seine Wohnung unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
Klavierspielen
Klavierspielen war schon öfter Gegenstand gerichtlicher Unterlassungforderungen. Hier gehen die Richter meist davon aus, dass Klavierspielen zur widmungsgemäßen Benützung einer Wohnung gehört. Der Nachbar hat das Geklimper zu dulden, selbst wenn die dadurch entstehende Geräuschentwicklung den in der Wohnung des Störers sonst herrschenden Schallpegel überschreitet.
Messie-Syndrom
Auch die Beeinträchtigung anderer Mitbewohner durch Ansammeln von Müll und Unrat in der eigenen Wohnung war Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Der OGH hat einem Vermieter Recht gegeben, der einen Mieter mit “Messie-Syndrom” wegen “erheblich nachteiligen Gebrauches” seiner Wohnung gekündigt hatte, weil die Räume mit Büchern, Kleidern und Elektrogeräten „zugemüllt“ waren, dadurch erhöhte Brand- und Ungeziefergefahr bestand und extrem unangenehmer Geruch ins Stiegenhaus drang (8 Ob 67/14g).
Grundsätzlich können Mitbewohner und Vermieter immer dann gerichtlich Abhilfe verlangen, wenn das Verhalten des anderen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträchtigen.
Kündigung wegen Selbsthilfe
Die “Selbsthilfe” durch eigenmächtige “Vergeltungsmaßnahmen” ist jedenfalls nicht anzuraten: So hatte sich ein Mieter derart über das Rauchen seiner Nachbarn in deren Wohnung geärgert, dass er vor deren Tür und im Stiegenhaus wiederholt “penetrant riechende Essenzen” versprühte. Sein Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen “unleidlichen Verhaltens” auf und bekam vor dem OGH Recht (9 Ob 510/94).
Dr. Stephan Winklbauer, LL.M.
aringer herbst winklbauer rechtsanwälte