Je nach Art des Gutscheins zählen Kauf oder Einlösung.
Wien. Gutscheine sind für viele Händler ein gutes Geschäft – aber zu welchem Zeitpunkt gilt da die Registrierkassenpflicht? Bei der Ausgabe des Gutscheins oder erst bei der Einlösung? Laut der Steuerberatung Hübner & Hübner kommt es darauf an, um welche Art von Gutschein es sich handelt.
Wertgutscheine – zum Beispiel über 100 Euro – berechtigen zum Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienstleistungen für den genannten Betrag. Der Gutschein wird quasi zum Zahlungsmittel für ein Geschäft, das erst später abgeschlossen wird. Der Verkauf eines solchen Gutscheins stellt laut Steuerberatern noch keinen Barumsatz dar. Deshalb werden weder Ertrags- noch Umsatzsteuern ausgelöst, und der Betrag muss auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst werden.
Steuerfreie Einkünfte?
Da viele Gutscheine nie eingelöst werden, können sich Unternehmen hier legal Steuern ersparen. Fix ist das aber erst nach Ablauf der Geltungsdauer, und diese beträgt normalerweise 30Jahre. Sobald der Gutschein jedoch eingelöst wird, entsteht ein Barumsatz und damit Steuerpflicht. Dann muss auch ein Beleg ausgestellt werden.
Bei Gutscheinen, die sich auf eine bestimmte Leistung beziehen – einen Urlaubsaufenthalt, ein Essen im Restaurant, eine Kinokarte –, löst dagegen bereits der Kauf die Registrierkassenpflicht aus. Mit der Bezahlung entsteht der Barumsatz.
Dasselbe gilt, wenn es darum geht festzustellen, ob ein Betrieb die Betragsgrenzen für die Registrierkassenpflicht überschreitet (15.000Euro Umsatz und 7500 Euro Barumsatz pro Jahr). Dafür zählen ebenfalls nur Gutscheine, die sich direkt auf eine Ware oder sonstige Leistung beziehen, sofort beim Kauf mit, Wertgutscheine dagegen erst bei ihrer Einlösung. (cka)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.01.2016)