Beamten und Beisitzern droht Schadenersatzpflicht

Beamten und Beisitzern droht Schadenersatz
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Wer rechtswidrig und schuldhaft dazu beigetragen hat, dass der Verfassungsgerichtshof die Stichwahl aufheben muss, kann vom Staat zum Ersatz des Schadens herangezogen werden. Bei Vorsatz sogar in voller Höhe.

Wien. Während die öffentliche Verhandlung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung der Stichwahl ums Präsidentenamt noch läuft, denken Juristen bereits über die Folgen einer möglichen Aufhebung nach. Eine bisher nicht gesehene, aber höchst schmerzhafte könnte sein: Die an der Auszählung Beteiligten könnten zum Schadenersatz herangezogen werden.

„Auf diejenigen, die für eine allenfalls anfechtbare Stichwahl die Verantwortung tragen, könnten beachtliche Schadenersatzforderungen zukommen“, sagt Franz Marhold, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der WU Wien, zur „Presse“. Für die Betroffenen wäre dies wohl beschwerlicher als eine voraussichtlich bedingte Freiheitsstrafe, die sie etwa wegen Falschbeurkundung ausfassen könnten. Das Innenministerium hat die Kosten einer Wahlwiederholung noch nicht genau beziffert, rechnet für den Fall des Falles aber jedenfalls mit mehreren Millionen Euro.

Vor dem Verfassungsgerichtshof treten reihenweise Zeugen auf, die zugeben, am Tag nach der Wahl als Beisitzer Protokolle unterschrieben zu haben, die nicht den Tatsachen entsprachen (z. B. punkto zeitlichen Ablaufs oder Anwesenheit bei der Auszählung). Innenminister Wolfgang Sobotka nannte es gestern „beschämend“, dass Juristen sich Blanko-Unterschriften geholt hätten. Er dürfte damit wohl die Leiter von Bezirkswahlbehörden gemeint haben.

Wahlleiter will nicht aussagen

Kein Wunder, dass sich am Dienstag erstmals ein Wahlleiter der Aussage entschlug. Der Wahlbehördenleiter des Bezirks Freistadt führte aus, er fürchte strafgesetzliche Folgen und wolle sich nicht selbst belasten. Zuvor hatte ein FPÖ-Beisitzer berichtet, dass die Wahlkarten in Freistadt vorzeitig ausgezählt worden waren.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger reagierte mit Kopfschütteln. Man behalte sich die Entscheidung vor, ob die Aussage zurecht verweigert wurde, so der Präsident nach einer kurzen Unterbrechung. "Wir unterbrechen die Vernehmung dieses Zeugen und behalten uns vor, ihn neuerlich zu laden", so der sichtlich verärgerte Präsident: "Auf Wiederschau'n."

Auch Beisitzer sind Organe

Sollte der Verfassungsgerichtshof Rechtswidrigkeiten feststellen und derentwegen die Wahl wiederholen lassen, stünde die Haftung der handelnden Personen als Organe des Bundes im Raum. Dazu zählen alle, die in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichgültig, ob sie Beamte sind oder Private, die für einen beschränkten Zeitraum engagiert sind. Wesentlich ist, dass sie in hoheitlicher Funktion tätig werden, woran laut Marhold bei der Abwicklung der Bundespräsidentenwahl durch die Wahlleiter und Beisitzer nicht zu zweifeln ist.

Einer haftet für alle

In welcher Höhe sie Ersatz leisten müssten, hinge vom Grad des Verschuldens ab. Wer vorsätzlich handelt – und dazu genügt es, die Rechtswidrigkeit billigend in Kauf zu nehmen – muss den Schaden (theoretisch) in voller Höhe ersetzen. Der Bund könnte sich einfach den Zahlungskräftigsten als Beklagten aussuchen. Der könnte sich dann bloß im Nachhinein bei möglichen Mitschuldigen einen Teil des Geldes zurückholen. Blanko-Unterschriften einzuholen dürfte Vorsatz zumindest nahe kommen.

Wer hingegen nur fahrlässig war, dem kann das Gericht einen Teil der Ersatzpflicht nachlassen. Dabei käme es Marhold zufolge auf verschiedene Kriterien an: ob das Risiko im Entgelt abgegolten war (Beisitzer erhielten gerade einmal 17 Euro Aufwandsentschädigung), auf den Grad der Ausbildung (ob und wie die Beteiligten geschult wurden), auf die Bedingungen, unter denen die Leistung zu erbringen war. „Stress spielt als Mäßigungskriterium eine Rolle“, sagt Marhold. Auch soziale Umstände werden in der Praxis berücksichtigt: beispielsweise Unterhaltspflichten des Organs. Die Gerichte verlangen selten mehr als sechs Monatsgehälter.

Das Innenministerium wäre höchstwahrscheinlich sogar verpflichtet, mögliche Schadenersatzforderungen zu verfolgen. Der Bund könnte sich als Privatbeteiligter an den bereits laufenden Verfahren vor der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft anschließen.


[MH6SA]

(Print-Ausgabe, 22.06.2016)


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