Buwog-Verfahren: Grasser bekämpft seine Anklage

Karl-Heinz Grasser.
Karl-Heinz Grasser.(c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Es war dringend damit zu rechnen, nun ist es fix: Die umfangreiche Korruptionsanklage gegen Karl-Heinz Grasser wird von diesem per Einspruch bekämpft.

Wien. Das Buwog-Verfahren, eine 825-seitige Anklageschrift, schwere Korruptionsvorwürfe, eine Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Haft – dieser für Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser gefährliche Mix hat nun die seit Tagen dringend erwartete Konsequenz: Grasser lässt via Anwalt Manfred Ainedter einen Einspruch gegen die Anklageschrift einbringen.

Adressat des Einspruchs ist zunächst jenes Gericht, das Grasser die Anklage zugestellt hat, also das Straflandesgericht Wien – dieses muss den Einspruch dem Oberlandesgericht Wien (OLG) weiterleiten. Das OLG muss entscheiden.

Ein Einspruch ist an sich nicht dazu geeignet, einen Prozess zu verhindern, sondern hat vielmehr den Sinn, etwaige Versäumnisse oder Fehler der Anklage aufzuzeigen. Diese, so es welche gibt, müssen dann freilich behoben werden.

Welche Fehler will Grasser denn nun gefunden haben? Dazu sagt Anwalt Manfred Ainedter zur „Presse“: „Wir bekämpfen die Anklage insgesamt, weil sie aus Unterstellungen und Mutmaßungen zulasten der Angeklagten besteht.“

 

Der Coup mit der Verfassung

Nun gibt es in Sachen Buwog ein Spezialproblem: Auf der einen Seite eine extrem ausführliche Anklageschrift, auf der anderen Seite bleiben aber gemäß Strafprozessordnung ab Zustellung der Anklageschrift nur 14 Tage Zeit, Einspruch zu erheben. Das gilt freilich für alle 16 Angeklagte. Das heißt, Beschuldigte oder deren Anwälte (so sie nicht gerade auf Urlaub sind) müssen in zwei Wochen diesen Anklageumfang in den Griff bekommen und sollen dann auch noch einen adäquaten Einspruch verfassen. Zum Vergleich: Bis die Anklage fertig war, dauerte das Vorverfahren circa sieben Jahre.

Ainedter geht einen anderen Weg: „Der Einspruch wird vorerst kurz werden.“ Es gehe nun darum, überhaupt dieses Rechtsmittel zu ergreifen. Aber: Dem Einspruch wird eine „Anregung“ beigelegt. Gemäß dieser Anregung soll das Gericht, dem der Einspruch zugeht, den Verfassungsgerichtshof einschalten. Dieser möge die den Einspruch regelnde Gesetzesstelle der Strafprozessordnung wegen Verfassungswidrigkeit („zu kurze Frist“) aufheben.

Kommt das Gericht dieser Anregung nach und wird der Fall beim VfGH anhängig, „dann hemmt das die zweiwöchige Frist“, erklärt Ainedter. Im Klartext: Alles ruht, bis der VfGH entschieden hat. Das würde Monate dauern.
Indes rüstet Grasser auf. Die Kanzlei Ainedter erhält nun in Sache Buwog Verstärkung. Der Anwalt Norbert Wess, bekannt etwa als Vertreter der Telekom, geht als Verteidiger mit an Bord.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.07.2016)


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