Hauseigentümer sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege im Winter verkehrssicher zu machen. Was dabei beachtet werden muss und wer bei Unfällen belangt werden kann.
Auch wenn die weiße Pracht in den östlichen Teilen Österreichs bisher auf sich warten ließ – die Pflichten der Hauseigentümer zur Gehsteigsicherung bleiben die gleichen wie in einem normalen Winter. Denn während sich um Fahrbahnen die Gemeinde kümmert, ist die Sicherung von Gehsteigen und Gehwegen – mit wenigen Ausnahmen – Privatsache. Private müssen dafür zwei gesetzliche Grundlagen beachten: die Winterdienstverordnung und die Straßenverkehrsordnung. Darin ist festgelegt, wo oder wann geräumt werden muss, und welche Streu- und Taumittel verwendet werden dürfen.
Was muss gesichert werden?
Die Räumverpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der Jahreszeit. Geräumt werden muss zwischen sechs und 22 Uhr, so legt es die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 93 fest. Ist ein Gehsteig vorhanden, muss dieser in bis zu drei Meter Entfernung vom Haus „von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut“ werden, heißt es darin. Das gilt auch für Stiegenanlagen. Gibt es keinen Gehsteig, muss trotzdem ein Meter des Straßenrands gesäubert und bestreut werden. Doch nicht nur zu ebener Erde heißt es aufpassen – auch Schneewechten und mögliche Dachlawinen müssen rechtzeitig entfernt werden.