Mit 1. Juli tritt der zweite Teil der Wohnungseigentumsgesetz-Novelle 2022 in Kraft. Ein wesentlicher Punkt ist ein neues Abstimmungsverfahren für Eigentümerversammlungen. Wie sieht das konkret aus?
Ein neues Abstimmungsverfahren bei Eigentümerversammlungen soll die Blockade von Vorhaben verhindern, und die Mindestrücklage wurde fixiert. Oliver Brichard, GF von Brichard Immobilien, und Udo Weinberger, ÖVI-Verwaltersprecher, erklären, was dabei zu beachten ist.
1. Wie sieht das neue Abstimmungsverfahren konkret aus?
„Bisher war es so, dass Beschlüsse in der Eigentümerversammlung mehrheitlich gefällt werden mussten. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer wurde nach den Eigentumsanteilen an der Immobilie bestimmt“, sagt Weinberger. Das heißt, dass auch ein einziger Eigentümer, der mehr als die Hälfte der Liegenschaftsanteile besitzt, die Mehrheit darstellt. Künftig wird diese Berechnung der Mehrheit nach Anteilen durch ein Alternativmodell ergänzt. Brichard ergänzt: „Ab Juli kann für Beschlüsse auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen reichen.“ Vorausgesetzt, dass diese Mehrheit zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile, das sind wenigstens 33,34 Prozent, erreicht.