Ein betriebsweites Rauchverbot, wie es nun in Teilen der Gastronomie gilt, besteht für andere Unternehmen nicht. Was Arbeitgeber dennoch gegen das Rauchen tun können und müssen.
WIEN. Nachdem die Übergangsregelung des Nichtraucherschutzgesetzes für die Gastronomie ausgelaufen ist, fragen sich viele Arbeitgeber in anderen Branchen, welche Fürsorgepflichten sie gegenüber ihren Mitarbeitern treffen. Arbeitgeber müssen Nichtraucher vor Einwirkungen von Tabakrauch schützen, soweit dies nach der Art des Betriebs möglich ist. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume müssen so ausgestattet sein, dass Nichtraucher gegen Tabakrauch und -geruch geschützt sind. Ein absolutes Rauchverbot besteht in Räumen, in denen Raucher und Nichtraucher gemeinsam tätig sind, und an öffentlichen Orten.
Neben Gesundheitsaspekten sind vielen Nichtrauchern die „zusätzlichen Pausen“ rauchender Kollegen ein Dorn im Auge. Gerade in arbeitsreichen, aber mitarbeiterarmen Zeiten fühlen sich Nichtraucher zurückgesetzt. Stehen Rauchern etwa mehr Pausen zu?
Ein betriebsweites Rauchverbot, wie es nun in Teilen der Gastronomie gilt, besteht für andere Unternehmen nicht. Der Arbeitgeber muss bloß die Arbeitnehmerschutzvorschriften mittels Weisung, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag umsetzen, nicht aber das Rauchen komplett verbieten.
• Mit Betriebsvereinbarungen können allgemeine Ordnungsvorschriften geschaffen werden, bis hin zum generellen Rauchverbot im Betrieb. Doch Rauchen auf dem Betriebsgelände „unter freiem Himmel“ kann damit wohl nicht ausgeschlossen werden.
• Auch mittels Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber die Rauchgewohnheiten während der Arbeitszeit beeinflussen. Verbote, die auch betriebliche Freizeit (z.B. Mittagspausen) umfassen, könnten jedoch als unverhältnismäßige Einschränkung qualifiziert werden.
• Weisungen können jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Nichtraucherschutzes oder sonstiger Schutzvorschriften (z.B. bei Brandgefahr) erteilt werden. Einen völligen Nichtraucherbetrieb wird man damit aber schwer umsetzen können.
•Ein probates Mittel gegen die Lust am Rauchen ist der Abzug von Rauchpausen von der Arbeitszeit und damit vom Entgelt. Stechuhren und andere Zeiterfassungssysteme können sicherstellen, dass Rauchen weder bezahlt wird noch zusätzliche Pausen schafft.
• Letztlich bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, einen „rauchfreien Betrieb“ zu schaffen. Überraschend ist, dass Interessenvertretungen – auch in Gesundheitsberufen– bisher nicht die Möglichkeit ergriffen haben, einen Nichtraucherbetrieb mittels Kollektivvertrags durchzusetzen.
Mag. Angermair ist Partner bei Dorda Brugger Jordis, MMag. Härth Rechtsanwaltsanwärterin.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.07.2010)