Serie: Hilfe und Service für die Wirtschaft

Öffentliche Aufträge: Fristen laufen wieder

Etwa für die Bauwirtschaft spielen öffentliche Aufträge eine große Rolle.
Etwa für die Bauwirtschaft spielen öffentliche Aufträge eine große Rolle.Die Presse / Clemens Fabry
  • Drucken

Durch die Covid-19-Sondergesetzgebung sollten viele Fristen in Vergabeverfahren erst ab Mai wieder laufen. Eine Neuregelung hat das nun großteils wieder revidiert. Unternehmen müssen daher in vielen Fällen rasch handeln.

Wien. Für Unternehmen, die bei öffentlichen Ausschreibungen mitbieten, brachten die vergangenen Wochen einige Verwirrungen. Für sie stellt sich die Frage, wie mit den diversen Fristen in Vergabeverfahren umzugehen ist. Denn im Zuge der Covid-19-Sondergesetzgebung wurden auch viele Verfahrensfristen gehemmt oder unterbrochen, sie sollten erst ab Anfang Mai wieder weiterlaufen. Das war zwar gut gemeint – Vergaberechtsexperten warnten jedoch, wie berichtet, vor einer „Fristenfalle“.

Der Grund: Die sogenannte „Stillhaltefrist“ war von der Fristerstreckung nicht betroffen, sie blieb unverändert. Gemeint sind damit jene zehn Tage, die Auftraggeber abwarten müssen, nachdem sie einem der Bieter den Zuschlag erteilt haben. Erst dann dürfen sie mit diesem einen verbindlichen Vertrag abschließen. Das gibt den übrigen Bietern die Möglichkeit, die Entscheidung des Auftraggebers überprüfen zu lassen (sogenannter „Nachprüfungsantrag“).

Durch die Diskrepanzen beim Fristenlauf hätte es nun aber passieren können, dass sich Bieter, die nicht zum Zug gekommen sind, auf die Fristerstreckung verlassen und erst im Mai einen Nachprüfungsantrag einbringen, während jedoch der Auftrag bis dahin längst vergeben ist.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Problem inzwischen reagiert – und im Zuge des jüngsten Covid-19-Gesetzespaketes, das Anfang April beschlossen worden ist, auch die vergaberechtlichen Verfahrensfristen großteils wieder in Gang gesetzt. Die Fristen in bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren laufen demnach seit 7. April wieder normal weiter. „Und die Fristenhemmung für verfahrenseinleitende Anträge bei einem Verwaltungsgericht ist mit 5. April weggefallen“, erklärt Rechtsanwältin Kathrin Hornbanger, Leiterin der Praxis für Vergaberecht bei Baker McKenzie.

Was freilich nicht nur Vorteile hat. Im Extremfall könnten demnach „Fristen für Nachprüfungsanträge bereits am Montag, den 6. April – einen Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an einem Sonntag – abgelaufen sein“, merkt die Juristin an. Hier sei der Rechtsschutz von der Regierung dafür aufgegeben worden, „dass Auftraggeber dem von ihnen gewollten Bestbieter den Zuschlag auch in Fällen erteilen können, in denen keine Notbeschaffung erforderlich war“.

Zehn-Tage-Frist gilt wieder

Unternehmen müssen jetzt jedenfalls beachten, „dass Fristen für Nachprüfungsanträge wieder normal weiterlaufen und in den meisten Fällen die Zehn-Tage-Frist einzuhalten ist“ – etwa gegen die Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung oder Ausscheidensentscheidung, sagt Hornbanger. Lediglich bei bereits anhängigen „Feststellungsverfahren“ – bei denen es darum geht, die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Auftraggebers im Nachhinein festzustellen, um in weiterer Folge eventuell Schadenersatz verlangen zu können – beginnen die Fristen ab dem 1. Mai neu zu laufen.

Aber was gilt, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt und man dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einbringen will? In einem Rundschreiben des Justizministeriums vom 6. April heißt es, dass sich die neue Sonderregelung, die den Fristenlauf wieder in Gang gesetzt hat, nicht auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof bezieht.

Das sei aber aufgrund des Gesetzeswortlauts teilweise missverständlich, sagt Hornbanger. „Erst auf den zweiten Blick erschließt sich, dass Revisionsfristen an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, die bereits vor dem 22. März ergangen sind, mit 5. April weiterlaufen. Und dass Revisionsfristen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, die nach dem 22. März bis zum 3. April zugestellt worden sind, mit 5. April zu laufen beginnen.“ Denn eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei diesem einzubringen – und nicht beim VwGH. Dass die Hemmung für verfahrenseinleitende Anträge bei einem Verwaltungsgericht mit 5. April weggefallen ist, betreffe somit auch Revisionen. Keinesfalls sollte man daher mit solchen Schriftsätzen zuwarten, sondern sie im Zweifel früher einbringen.

„Rechtsschutz überdenken“

Dass hier aufgrund der Begrifflichkeiten im Gesetz eine neuerliche Unsicherheit besteht, bestätigt auch Hubert Reisner, Richter beim Bundesverwaltungsgericht, auf Anfrage der „Presse“. Hier sollte jedenfalls Klarheit geschaffen werden, sagt er.

Auch Hornbanger hofft noch auf ein „Feintuning“. „Gerade in der jetzigen Situation kämpfen viele Unternehmen um das wirtschaftliche Überleben. Öffentliche Aufträge stellen da oft einen wesentlichen Teil des Umsatzes dar, der auch Arbeitsplätze schafft und sichert.“ Umso mehr brauche es für die Unternehmen Rechtssicherheit, gibt die Anwältin zu bedenken. Freilich gelte das nicht nur jetzt, sondern auch für die Zukunft: „Vielleicht hilft uns diese Krise ja auch, das gesamte System der Auftragsvergabe und den Rechtsschutz mit seinen zu hinterfragenden Hürden für Unternehmen zu überdenken.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.04.2020)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Wenig zu tun gibt es derzeit auch am Wiener Flughafen - was, wenn das so bleibt?
Kurzarbeit

Kurzarbeit – eine Lösung auf Zeit

Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt und deshalb keine Kündigungen ausgesprochen. Aber die Phase der Kurzarbeit ist befristet. Was passiert dann?
Große Einkaufszentren zählen zu jenen, die sich durch die Flächenbeschränkungen benachteiligt sehen.
Handel

Erste Lockerung beim Zutritt zu Geschäften

In Österreich dürfen mehr Kunden in die Geschäfte, ein Urteil aus Bayern bestärkt die Kritik an den Flächenbeschränkungen.
Hilfe & Service

Wer hilft den Vermietern?

Auch Vermieter verlieren jetzt viel Geld. Doch für sie hat die Regierung keine Hilfsmaßnahmen vorgesehen.
ZINSHAUS IN WIEN (SUJET)
Hilfe & Service

Wie Wohnhäuser in der Krise verwaltet werden

Die Coronakrise ist für Hausverwalter kein Grund, leiser zu treten. Denn Wasserrohrbrüche müssen auch jetzt sofort behoben, Streitigkeiten geschlichtet, Wohnungen zurückgenommen und Abrechnungen gelegt werden.
Kaffeehäuser und Restaurants können auch in nächster Zeit nicht mit Gästen rechnen.
Hilfe & Service

Firmenrettung: Ein Drahtseilakt für den Chef

Insolvenz. Viele Manager kämpfen um das Überleben ihrer Firmen. Geschäftsführer, die dennoch Konkurs anmelden müssen, haften für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.