Höchstgericht

Gefährdung durch Eisabfall: Windrad darf nicht gebaut werden

Windräder
Windräder imago images/photothek
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Von den Rotorblättern eines Windrades könnte Eis auf Nachbargrundstücke fallen. Das müssen die Anrainer nicht hinnehmen.

Wien. Auch wenn die Zustimmung für erneuerbare Energien insgesamt groß ist – einen Windpark in der unmittelbaren Nachbarschaft zu haben, macht Grundeigentümer meist nicht besonders glücklich. So ging es auch den Eigentümern zweier forstwirtschaftlich genützter Grundstücke in Niederösterreich, neben denen eine Windkraftanlage erreichtet werden sollte.

Im Oktober 2017 bewilligte die Niederösterreichische Landesregierung die Errichtung und den Betrieb eines Windrades, die beiden Nachbarn brachten dagegen eine Beschwerde ein. Sie befürchteten eine Gefährdung durch Eisabfall von den Rotorblättern auf ihre Grundstücke.

Denn entlang der Grundstücksgrenze verläuft ein Waldweg, und laut den Einreichunterlagen betrug der kürzeste Abstand von dort zum Mastmittelpunkt der Windkraftanlage rund 120 Meter. Der Antragsteller hatte noch dazu den geplanten Standort des Windrades verändert, es sollte nun näher bei der Grundstücksgrenze errichtet werden als ursprünglich vorgesehen.

Der Weg befinde sich nun in jenem Bereich, der durch Eisabfall von den Rotorblättern gefährdet sei, argumentierten die Nachbarn. Menschen könnten dadurch verletzt oder sogar getötet werden. Man müsste den Weg somit sperren. Und weil die meisten Forstarbeiten im Winter anfallen, wäre damit auch die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Grundstücke massiv eingeschränkt.

Mehr als bloß ein „Restrisiko“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gab der Beschwerde statt und versagte die Bewilligung, ließ aber die Revision gegen diese Entscheidung zu. Die Sache kam vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der sich damit auseinandersetzen musste, welche Gefährdungen von Bauwerken bzw. Betriebsanlagen „üblicherweise“ ausgehen. Unter Hinweis auf bisherige Judikatur kam er zum Schluss, das beschränke sich auf solche, die sich bei einem nach dem Stand der Technik errichteten Bauwerk aus einem Restrisiko ergeben, etwa aufgrund des Eintretens außergewöhnlicher Umstände.

Eine darüber hinausgehende Gefahr von Leben, Gesundheit oder Eigentum müssen Nachbarn nicht hinnehmen, auch wenn ein konkreter Schadenseintritt unwahrscheinlich ist. Das LVwG habe zurecht entschieden, dass Eisabfall eine solche Gefährdung darstellt. Es bleibt daher dabei: Das Windrad darf nicht errichtet werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.04.2020)

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