Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung, dass nur Beriebe bis zu 400 Quadratmeter Geschäftsfläche öffnen dürfen, nachträglich aufgehoben. Unternehmer können nun die Republik auf Schadenersatz klagen. Es wird aber ein mühsamer Weg.
Wien. Georg Krakow hat in der „Presse“ als einer der ersten Experten das Vorgehen der Regierung bei den Geschäftsöffnungen nach dem Shutdown kritisiert und als verfassungswidrig erachtet. Nun hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) weitgehend so entschieden, wie es der Anwalt der Kanzlei Baker McKenzie vorausgesagt hat. Doch trotz des erfreulichen Entscheids für viele Unternehmen, warnt Krakow vor verfrühter Euphorie. „Es wird keinen Geldregen für die Unternehmen geben“, sagt er zur „Presse“. Denn der Weg einer Amtshaftungsklage gegen die Republik sei sehr steinig. „Die Unternehmen müssen den Schaden beziffern und begründen“, sagt er. Kein leichtes Unterfangen in Zeiten wie diesen.
Klar sei nun, dass die Regierung am 14. April diese Jahres keine „willkürliche Grenzziehung von 400 Quadratmetern“ machen durfte, sagt Andreas Schütz von der Kanzlei Taylor Wessing. Bekanntlich durften damals nur Betriebe mit einer Geschäftsfläche von bis zu 400 Quadratmetern aufsperren. Es war den Unternehmen auch nicht gestattet, Teile der Verkaufsfläche abzusperren. Auch dies wurde nun vom VfGH beanstandet.