Novelle

Kurzer Prozess nach Hass im Netz

Blumen statt Hass: Ein Spiegel fing die Botschaften der Koalitionspolitikerinnen Raab, Edtstadler, Zadić und Maurer (v. l.) ein.
Blumen statt Hass: Ein Spiegel fing die Botschaften der Koalitionspolitikerinnen Raab, Edtstadler, Zadić und Maurer (v. l.) ein. APA/ROLAND SCHLAGER
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Mit einem Eilverfahren sollen Opfer rasch die Löschung von verletzenden Postings erreichen können. Plattformen müssen eigene Beauftragte haben, die für Ordnung sorgen.

Wien. „Jede von uns war schon einmal von Hass im Netz betroffen“, erklärte die grüne Justizministerin, Alma Zadić, am Donnerstag. Sie präsentierte zusammen mit Verfassungsministerin Karoline Edtstadler, Frauenministerin Susanne Raab (beide ÖVP) und Grünen-Klubobfrau Sigrid Maurer das neue Paket gegen „Hass im Netz“. Aber was bedeutet die Novelle?

1 Welche zivilrechtlichen Erleichterungen soll es für Opfer geben?

Wurde jemand auf elektronischem Weg schwer gekränkt („Verletzung der Menschenwürde“), so soll ein Schnellverfahren zum Tragen kommen. Das Opfer schildert in einem Formular das Geschehene und legt Beweise bei. Das Formular dafür wird auf der Website des Justizministeriums bereitgestellt.

Ist das Anliegen schlüssig, kann das Bezirksgericht innerhalb weniger Tage dem Absender der Hassbotschaft oder der Internetplattform einen Unterlassungsauftrag erteilen. Und zwar ohne Verhandlung und ohne dass der Verfasser befragt wurde. Dieser kann die Entscheidung akzeptieren und die Gerichtsgebühren zahlen. Oder er erhebt Einwendungen und verlangt ein klassisches Gerichtsverfahren. Für (potenzielle) Opfer von Hass im Netz soll das Verfahren die nächsten drei Jahre kostenfrei sein.

Maurer erklärte, dass so eine Klagsvereinfachung bei ihrem Streit mit einem Bierwirt (sie hatte anzügliche Botschaften von dessen Facebook-Account erhalten, der Wirt bestreitet, der Absender zu sein) geholfen hätten.

Arbeitgeber sollen klagen können, wenn ein Dienstnehmer in seinem Ansehen verletzt wurde und dadurch auch Interessen des Unternehmens geschädigt wurden. Und zwar selbst dann, wenn der Dienstnehmer gar nicht klagen will. „Das kommt mir ein bisschen komisch vor“, sagt Zivilrechtsprofessor Andreas Kletečka von der Universität Salzburg zur „Presse“. Bereits jetzt könne ein Unternehmen ja klagen, wenn es durch Herabwürdigung seines Dienstnehmers im Ruf mitgeschädigt werde.

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