Vom großzügig geregelten Umsatzersatz können manche Unternehmen mehr profitieren als andere, sogar Überkompensationen sind im Einzelfall möglich. Darf es das geben? „Die Presse“ fragte Rechtsexperten.
Wien. Unternehmen, die vom zweiten Lockdown betroffen sind, bekommen jetzt rasch Hilfe: durch den Umsatzersatz, bemessen nach 80 Prozent ihres Umsatzes vom November des Vorjahres. So groß die Erleichterung in den betroffenen Branchen ist, gibt es jedoch auch rechtliche Bedenken. Und zwar gerade weil die Regeln eher großzügig sind: Laut den Informationen des Finanzministeriums muss lediglich die 100-Prozent-Kreditgarantie mit dem Umsatzersatz gegengerechnet werden, das Kurzarbeitsgeld und der Fixkostenzuschuss jedoch nicht.
Dadurch kann es für diesen Monat sogar zu Überkompensationen kommen, umso mehr bei Unternehmen, die hohe Umsätze, aber niedrige Gewinnmargen haben. Sie können, trotz Lockdown, in diesem November mithilfe der Zuschüsse mehr verdienen als sonst. Ist das überhaupt europarechtlich zulässig – oder aber eine verbotene Beihilfe bzw. Wettbewerbsverzerrung? Daran scheiden sich – wie berichtet – unter Juristen die Geister.