Höchstgericht

Lebensversicherung: OGH kippt Klauseln der Generali

Das Wahlrecht zwischen Kapitalauszahlung und lebenslanger Rente in Lebensversicherungsverträgen der Generali sei nicht klar genug geregelt, entschied der Oberste Gerichtshof. Die Klauseln sind deshalb nichtig – und was jetzt gilt, ist neuerlich unklar.

Wien. Kapitalauszahlung oder lebenslange Rente: Dieses Wahlrecht besteht bei vielen Lebensversicherungen. Und es will gut überlegt sein – jedenfalls, wenn man die Versicherungsleistung als Pensionsvorsorge verwenden möchte und das Geld nicht bereits für eine größere Anschaffung verplant hat. Aber wann – und mit welcher Informationsbasis – muss man diese Entscheidung treffen? Darum ging es in einem Streitfall, den kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden hat (7 Ob 186/20h).

Strittig waren zwei Vertragsklauseln der Generali, geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI). In der ersten Klausel heißt es: „Im Erlebensfall hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Auszahlung der Kapitalleistung in Form einer Pensionszahlung nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifgrundlagen für Pensionsversicherungen zu beantragen. Dieses Recht besteht jedoch nur, wenn dem Versicherer der entsprechende Antrag zumindest sieben Tage vor Fälligkeit der Kapitalleistung vorliegt.“ Und die zweite Klausel besagt, dass die Höhe der auszuzahlenden Pension nach den „im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifen“ berechnet wird.

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