Prozess

"Corona-Leugner-Inserat": Klage gegen Armin Wolf abgewiesen

Archivbild von Armin Wolf.
Archivbild von Armin Wolf. (c) APA
  • Drucken

Der ORF-Journalist habe auf Twitter nicht diffamiert, sondern eine „zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats“ vorgenommen, so das Handelsgericht Wien.

"ZiB 2"-Anchorman Armin Wolf darf ein Inserat des "Außerparlamentarischen Corona-Untersuchungsausschuss Austria" (ACU) als "Corona-Leugner-Inserat" bezeichnen. Das sei eine "zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats", heißt es im Urteil des Handelsgerichts Wien; ein Wertungsexzess sei nicht gegeben. ACU-Mitglieder müssen diese Bezeichnung hinnehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund der Klage: Anfang Jänner war ein Inserat unter anderem im „Kurier“ erschienen, in dem zwei Organisationen, nämlich der selbst ernannte Außerparlamentarische Corona-Untersuchungsausschuss Austria (ACU-Austria) und die Rechtsanwälte für Grundrechte gegen die Maßnahmen der Regierung auftraten. Masken seien „nutzlos und gesundheitsschädlich“, hieß es da etwa, und „die Zwangsimpfung“ „nicht verantwortungsvoll geprüft“. Daraufhin hatte Armin Wolf, dem beim Social-Media-Netzwerk Twitter knapp 500.000 Menschen folgen, die Gruppe als Corona-Leugner bezeichnet.

„Eine Tageszeitung, die allen Ernstes darüber diskutiert hat, ob man den Bundeskanzler in einem TV-Interview unterbrechen darf, druckt ein ganzseitiges Corona-Leugner-Inserat – ,weil wir freie Meinungsäußerung für ein unantastbares Gut halten‘. Muss ich nicht verstehen, oder?“, schrieb er im Jänner. Was die Verfasser des offenen Briefs als Diffamierung sahen. Sechs Anwälte und ein Arzt brachten ein Unterlassungsbegehren gegen Wolf ein und forderten einen Widerruf.

Das Handelsgericht lehnte aber sämtliche Klagsbegehren ab: Die Vereinigungen würden zu politischen Themen öffentlich Stellung nehmen, daher seien die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Auch müssten überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliege, heißt es im Urteil. Zudem war in dem Tweet weder das Inserat, noch die Namen der Kläger genannt.

Durch die freie Meinungsäußerung gerechtfertigt

"Die Bezeichnung des Inserats als 'Corona-Leugner-Inserat' ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Ein Wertungsexzess kann darin nicht erkannt werden. Selbst wenn ein einzelner Durchschnittsleser tatsächlich durch den Tweet des Beklagten einzelne Kläger als unmittelbar angesprochene Mitglieder der unterzeichneten Vereinigungen erkannt hatte, müssten diese die zugespitzte und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits enthaltene Bezeichnung hinnehmen", urteilte das Handelsgericht.

Die Kläger müssen Wolfs Prozesskosten in Höhe von 5.510,71 Euro binnen 14 Tagen ersetzen. Sie können gegen das Urteil innerhalb von vier Wochen berufen.

>> Die Argumente bei der Verhandlung: Wen darf Armin Wolf einen „Corona-Leugner“ nennen?

(APA/red.)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.