Recht

Wer indirekt mitmischt, ist genauso strafbar

Archivbild: Sebastian Kurz
Archivbild: Sebastian Kurz(c) Getty Images (Michael Gruber)
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Untreue und Bestechlichkeit sind die zentralen Vorwürfe der WKStA, bis zu zehn Jahre Haft drohen.

Wien. „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“ So steht es in §12 des Strafgesetzbuchs. Und daraus geht auch hervor, dass alle, die sich an einem Delikt beteiligen – in welcher Form auch immer – mit derselben Strafe bedroht sind wie der unmittelbare Täter. Ein Punkt, der rund um die am Mittwoch bekannt gewordenen Ermittlungen, in denen auch Bundeskanzler Sebastian Kurz als Beschuldigter geführt wird, noch von Relevanz sein könnte.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) verdächtigt den Kanzler, ein sogenannter Bestimmungstäter bei den Delikten Untreue und Bestechlichkeit zu sein. Einfacher ausgedrückt: Er soll andere zu Straftaten angestiftet haben. Laut dem Vorwurf sollen Umfragen – mit Staatsgeld finanziert – zugunsten der politischen Agenda von Kurz ausgefallen und über die Fellner-Medien verbreitet worden sein. Die WKStA äußerst diesen Vorwurf in ihrem Antrag zur Hausdurchsuchung, die Verdachtsmomente stützen sich u. a. auf Handynachrichten.

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