Coronapandemie

Kurzarbeit mit Bonuszahlung und auch für Saisonniers

Pressekonferenz mit (v.r.) ÖGB-Chef Katzian, den Ministern Kocher und Köstinger sowie WKO-Chef Mahrer.
Pressekonferenz mit (v.r.) ÖGB-Chef Katzian, den Ministern Kocher und Köstinger sowie WKO-Chef Mahrer. Imago
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Die Regierung verlängert die Kurzarbeit bis März 2022 und passt sie an den aktuellen Lockdown an.

Wien. Gerade hatten die Tourismusbetriebe in Westösterreich die Verträge mit ihren Arbeitskräften für die Wintersaison unterschrieben, da kam der Lockdown. Keine Gäste, keine Arbeit, aber die vollen Kosten. Denn um die Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können, muss die jeweilige Arbeitskraft einen vollen Kalendermonat beschäftigt gewesen sein. Das wird nun geändert – und mit dieser Änderung gehen gleich mehrere Anpassungen einher, wie Regierung und Sozialpartner am Freitag bekannt gaben.

Grundsätzlich wird die Kurzarbeit über das Jahresende hinaus bis Ende März 2022 verlängert. Das bedeutet nicht, dass man mit einem derart langen Lockdown rechnet. Man gebe den Unternehmen aber Planungssicherheit, erklärte Arbeitsminister Martin Kocher. Zudem gibt es eine Vereinfachung bei der Beantragung, es fällt beispielsweise die Vorabprüfung durch den Steuerberater und das Zustimmungsverfahren der Sozialpartner weg.

Ersatz für Trinkgeld

Für ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian ist eine Bonusregelung besonders wichtig. Wer zwischen März 2020 und November 2021 mindestens zehn Monate in Kurzarbeit war und nicht mehr verdient als 2800 Euro brutto, bekommt einen einmaligen steuerfreien Kurzarbeitsbonus von 500 Euro. Auch für sogenannte Trinkgeldbranchen (z. B. Kellner) gibt es einen Geldersatz in Höhe von fünf Prozent des Gehalts.

Dass der neuerliche Lockdown just zu Beginn der Wintersaison kommt, sei „der denkbar ungünstigste Zeitpunkt“, meinte Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP). „Mir blutet das Herz.“ Die Tourismusbetriebe seien ohnehin schon wegen des Personalmangels betroffen und müssten nun wieder zusperren. Um ihnen durch die Krise zu helfen, gibt es jetzt eine spezielle Kurzarbeitsregelung für Saisonarbeitskräfte, die zwischen 3. November und 12. Dezember eingestellt wurden bzw. werden. Für diese Neuanstellungen bekommt der Unternehmer für die Dauer des aktuellen Lockdowns 65 Prozent des Bruttogehalts, also inklusive aller Lohnnebenkosten, vom AMS refundiert. Der Arbeitnehmer bezieht sein vollständiges Gehalt. Die Regelung gilt nur für Saisonbetriebe und bis Ende Jänner 2022. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer vor Ort befindet.

Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer erklärte bei dem Pressegespräch, man wolle unter allen Umständen eine Wintersaison, weil diese für die heimische Wirtschaft besonders wichtig sei. Die Schweiz habe den Betrieb in der vergangenen Saison „ohne Impfungen und ohne Tests“ aufrecht gehalten. Mit der Weiterentwicklung der Corona-Kurzarbeit leiste man eine Starthilfe für die Saisonbetriebe. Es sei gelungen, die Regelungen „passgenau auf die jetzige Situation und die Betroffenheit der Betriebe und ihrer Mitarbeiter“ auszurichten.
Für die Steuerberater bedeuten die neuen Maßnahmen zusätzliche Arbeit, sie stöhnen schon jetzt unter der Arbeitslast. Wie Kammer-Chef Herbert Houf klagt, müsse man teilweise mitten in der Nacht Anträge abschicken, weil die Onlineplattformen überlastet seien. Er wünscht sich von der Regierung längere Fristen. (rie)

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