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Rund um die Uhr geöffnet – geht das?

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Müssen sich auch Betreiber von Containershops an die Ladenöffnungszeiten halten? Das kommt ganz darauf an. Und nicht alle nehmen es mit den Regeln übergenau – zum Leidwesen des stationären Handels.

Des einen Freud, des andern Leid: Das trifft ganz offensichtlich auch auf die Containershops zu. Der Wohnbevölkerung in strukturschwachen Gemeinden erleichtern sie den Alltag, und wenn dann noch Autokilometer zum nächsten Supermarkt wegfallen, nützt das auch dem Klimaschutz. So mancher Mitbewerber aus dem stationären Handel beobachtet die Sache dennoch mit Misstrauen. Überhaupt, wenn die Selbstbedienungsshops nicht nur zu den normalen Ladenöffnungszeiten, sondern rund um die Uhr für Kunden zugänglich sind.

Aber welche Regeln gelten hier überhaupt? Das Bundesgremium des Lebensmittelhandels in der Wirtschaftskammer hat sich schon eingehend mit den Containershops befasst. Grundsätzlich braucht man dafür eine aufrechte Handels-Gewerbeberechtigung, heißt es auf Anfrage der „Presse am Sonntag“. Und das bedeutet auch: Es gelten dieselben Regeln wie für andere Verkaufsstellen auch, selbst wenn kein Verkaufspersonal im Laden steht. Vor allem ist das Öffnungszeitengesetz trotz allem anzuwenden. Demnach darf eine Verkaufsstelle Montag bis Freitag im Zeitraum von sechs bis 21 Uhr und am Samstag von sechs bis 18 Uhr geöffnet sein. Und insgesamt pro Kalenderwoche höchstens 72 Stunden. Ausnahmen gibt es z. B. für Tankstellenshops, die rund um die Uhr geöffnet haben dürfen, und nach landesgesetzlichen Regelungen zum Beispiel für Tourismusregionen. Aber eine generelle Sonderregelung für Selbstbedienungsshops fehlt bislang und wäre auch von der Branche nicht gewollt. „Eine gleichheitswidrige Privilegierung von Selbstbedienungs-Containershops, etwa durch eine Ausnahme von der Gewerbeordnung oder vom Öffnungszeitengesetz, lehnt der Lebensmittelhandel als sachlich nicht gerechtfertigt ab“, heißt es seitens der Wirtschaftskammer. „Gleiche Spielregeln für alle Marktteilnehmer sind eine fundamentale Voraussetzung für den fairen Wettbewerb.“

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